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Schulrecht / Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung

Ministerieller Erlass.
📖 Vollständige Norm
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Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung

Gültigkeits- / Fassungsstand Gültig ab 01.01.2023
Amtliche Fundstelle Nds. MBl. S. 376
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (Nds. MBl. S. 376).

Erl. d. MS v. 2. 5. 2023 - 102.41-43198/4 -

Vom 2. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 376)

- VORIS 22420 -

Abschnitt 1 GFABPrV-ZustErl

Aufgrund des § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 24. 6. 2002 ( BGBl. I S. 2281) wird bestimmt:

Zuständige Stelle für die Durchführung von Prüfungen nach der GFABPrV vom 13. 12. 2016 ( BGBl. I S. 2909) in der jeweils geltenden Fassung ist das LS.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 2 Satz 1 des Erl. vom 2. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 376)

Abschnitt 2 GFABPrV-ZustErl

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2028 außer Kraft. Der Erl. des MS vom 3. 4. 2017 (Nds. MBl. S. 488) ist mit Ablauf des 31. 12. 2022 außer Kraft getreten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 2 Satz 1 des Erl. vom 2. Mai 2023 (Nds. MBl. S. 376)

An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie