RdErl. d. MK v. 01.08.2026 - 34-84031 - VORIS 22410 -
Vom 1. August 2026 (SVBl. S. 420)
| Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
|---|---|
| Regelungsgehalt | 1 |
| Tätigkeitsbereiche und Aufgaben von IT-Fachkräften, medienpädagogischen Fachkräften, technischen Fachkräften sowie Verwaltungsfachkräften | 2 |
| Qualifikationen | 3 |
| Arbeitsverträge | 4 |
| Eingruppierung | 5 |
| Arbeitszeit und Ferienzeitregelung | 6 |
| Erholungsurlaub | 7 |
| Anwendung dieses RdErl. bei Schulassistentinnen und Schulassistenten, die vor Inkrafttreten dieses RdErl. eingestellt worden sind | 8 |
| Regelungen zu Anrechnungen für besondere Belastungen gemäß Niedersächsischer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) | 9 |
| Schlussbestimmungen | 10 |
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 420)
Abschnitt 1 ITFKBRdErl - Regelungsgehalt
Mit diesem RdErl. werden die Aufgaben und die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen zur Beschäftigung von IT-Fachkräften, von medienpädagogischen Fachkräften, von technischen Fachkräften sowie von Verwaltungsfachkräften an öffentlichen Schulen geregelt. Die Regelungen dieses RdErl. gelten für Neueinstellungen der genannten Fachkräfte, für die an den öffentlichen Schulen beschäftigten Schulassistentinnen und Schulassistenten sowie für diejenigen Beschäftigten, die im Rahmen des Modellprojekts “Verwaltungsassistenz” an allgemeinbildenden Schulen eingestellt worden sind, sofern sich deren auszuübende Tätigkeiten ändern.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 420)
Abschnitt 2 ITFKBRdErl - Tätigkeitsbereiche und Aufgaben von IT-Fachkräften, medienpädagogischen Fachkräften, technischen Fachkräften sowie Verwaltungsfachkräften
IT-Fachkräfte, medienpädagogische Fachkräfte, technische Fachkräfte sowie Verwaltungsfachkräfte sind Teil von multiprofessionellen Teams an öffentlichen Schulen und fallen unter die Regelungen von § 53 Abs. 1 S. 1 NSchG. 1 Unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Eingruppierung werden sie für Tätigkeiten eingesetzt, die ihrer fachlichen Qualifikation, Eignung und Befähigung entsprechen.
IT-Fachkräfte, medienpädagogische Fachkräfte, technische Fachkräfte sowie Verwaltungsfachkräfte erteilen keinen Unterricht. IT-Fachkräfte, medienpädagogische Fachkräfte und technische Fachkräfte werden für unterrichtsbezogene Aufgaben sowie unterstützende Tätigkeiten im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote eingesetzt.
Ein tätigkeitsübergreifender Einsatz ist in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen unter Berücksichtigung der Regelungen nach Nr. 5 des Erlasses möglich, wobei sichergestellt sein muss, dass die für die Eingruppierung maßgeblichen auszuübenden Tätigkeiten überhälftig wahrgenommen werden. Der Einsatz kann über die Tätigkeit an der Stammschule hinaus schulübergreifend im Wege der Abordnung erfolgen. In der Regel soll der Einsatz auf höchstens zwei Einsatzschulen beschränkt bleiben.
Die nachfolgend beispielhaft aufgeführten Aufgaben der einzelnen Fachkräfte stellen eine Ergänzung zu den zwischen Land und Kommunen vereinbarten Aufgaben der Schulträger dar und ersetzen diese nicht.
2.1
IT-Fachkräfte übernehmen unterstützende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung eines digital gestützten Unterrichts sowie entsprechender außerunterrichtlicher Angebote. Im Rahmen der durch das Land angeschafften digitalen Endgeräte übernehmen die Beschäftigten Aufgaben der technischen Unterstützung in Abstimmung mit dem Schulträger. Hierbei kann ein Einsatz z. B. in den folgenden Bereichen erfolgen:
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(1) Technische Unterstützung bei der Nutzung von digitalen End- und Projektionsgeräten im Unterricht oder im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote, u. a.
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Lösung von unterrichtsbezogenen Bedienungs- oder Anwendungsproblemen
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Mitwirkung bei der Vorbereitung von Prüfungssituationen (z. B. Herstellen des Prüfungsmodus für das eingesetzte digitale Gerät)
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Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion zum Schulträger
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(2) Technische Unterstützung bei der Anwendung der vom Land bereitgestellten Systeme (z. B. NBC, moin.schule, NEO) sowie bei den zum Lehren und Lernen an der Schule darüber hinaus eingeführten Lösungen, u. a.
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Unterstützung beim Aufbau und bei der Aktualisierung der Inhalte des Schul-Intranets/Schul-Webservers
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Technische Unterstützung bei der Einrichtung von virtuellen Lernumgebungen
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Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Netzwerkinfrastruktur sowie der funktionsbezogenen stationären digitalen Endgeräte und Peripheriegeräte in Kooperation mit dem Schulträger
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Technische Unterstützung im Bereich der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
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Mitwirkung bei der Umsetzung des schulischen Datenschutzes auf Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie der IT-Sicherheit
-
2.2
Medienpädagogische Fachkräfte wirken bei Erwerb, Vertiefung und Festigung von medienpädagogischen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler mit, die sich aus der KMK-Vereinbarung “Bildung in der digitalen Welt” (KMK 2016), den Ergänzungen “Lehren und Lernen in der digitalen Welt” (KMK 2021) und dem niedersächsischen “Orientierungsrahmen Medienbildung in der allgemein bildenden Schule” (MK 2021) sowie den geltenden curricularen Vorgaben ergeben.
Dabei unterstützen sie Lehrkräfte bei der Vorbereitung und Durchführung von Unterricht sowie von außerunterrichtlichen Angeboten zum Aufbau digitaler Kompetenzen ggf. in Zusammenarbeit mit Fachkräften für schulische Sozialarbeit in Landesverantwortung und der medienpädagogischen Beratung des NLQ. Ihre Tätigkeiten können u. a. umfassen:
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Mitwirkung bei der Entwicklung eines Medienbildungskonzeptes und Unterstützung bei der Durchführung von Angeboten zur Medienbildung, insbesondere im Hinblick auf
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die kritische Reflexion und Bewertung von Content (Medienmündigkeit)
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den Aufbau einer konstruktiven Konfliktkultur im Umgang mit Medien, wie z. B. Social Media oder Fake News
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die Stärkung der Ambiguitätstoleranz und Resilienz zur Persönlichkeitsentwicklung und psychischen Gesundheit
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-
Mitwirkende Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung von Medienkompetenzen durch einen kompetenten Umgang mit digitalen Endgeräten, Anwendungen und/oder Lernsoftware sowie Unterstützung der Lehrkräfte bei der Nutzung digitaler Technologien für Lehr- und Lernprozesse im Unterricht und ggf. auch der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen von außerunterrichtlichen Angeboten, u. a. durch
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Mitarbeit bei der Erstellung digitaler Lernpfade in Lernmanagementsystemen und adaptiven Lernumgebungen
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Beratung und Unterstützung beim Einsatz von digitalen - auch audiovisuellen - Medien
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Mitwirkung bei der Erstellung von digitalen Arbeitshilfen und -materialien sowie von E-Learning-Angeboten zur Verwendung im Unterricht und im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote
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Medienpädagogische Unterstützung im Bereich der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
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Mitwirkung bei der Entwicklung von Schulregeln und Konzepten zum Schutz vor Missbrauch von Daten sowie Aufnahmen (Bild und Ton) von Schülerinnen und Schülern, zur Informationssicherheit sowie zur Verwendung von Hard- und Softwarestrukturen
2.3
Technische Fachkräfte wirken bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Unterricht sowie von außerunterrichtlichen Angeboten mit. Dabei können sie u. a. für folgende Tätigkeiten eingesetzt werden:
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Unterstützung bei der technischen Unterrichtsvorbereitung und entsprechende Assistenz im Unterricht (z. B. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Experimenten)
-
Mitwirkung bei der Betreuung der fachspezifischen Sammlungen in den Bereichen Naturwissenschaften, Technik und/oder Werken
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Unterstützung bei der Organisation der fachgerechten Entsorgung von fachspezifischen Lehr- und Lernmaterialien
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Mitwirkung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie bei der Durchführung von Sicherheitsunterweisungen bei entsprechend nachgewiesenen Fachkenntnissen
-
Beratung der Lehrkräfte beim Einsatz mechanischer und elektronischer Geräte
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Mitwirkung bei der Durchführung von Schulveranstaltungen
2.4
Verwaltungsfachkräfte können u. a. für folgende Aufgaben und Tätigkeitsfelder eingesetzt werden:
-
Unterstützung bei organisatorischen Aufgaben, z. B. Erstellung von Protokollen und Organisationsplänen, Vor- und Nachbereitung der Gremienarbeit, Dokumentation von Erziehungsmaßnahmen, Kontrolle von (digitalen) Klassenbüchern auf Vollständigkeit
-
Administrative Unterstützung (z. B. Dokumentationen) im Zusammenhang mit der Umsetzung des schuleigenen Absentismuskonzeptes als Ergänzung zur pädagogischen Fallarbeit durch Lehrkräfte und sozialpädagogische Fachkräfte
-
Mitarbeit bei der Bewirtschaftung von Landesmitteln, z. B. Verwaltung des Landesbudgets und Führung des Schulgirokontos
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Vorbereitende Bearbeitung von Personalvorgängen, z. B. Mehr- und Minderzeiten, Arbeitszeitkonten und Reisekosten
-
Mitwirkung bei der Organisation von Klassenfahrten
-
Mitwirkung bei der Organisation des Ganztagsangebotes
-
Mitwirkung bei der Umsetzung des schulischen Datenschutzes auf Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
-
Mitwirkung bei der Umsetzung von Vorgaben zum Arbeitsschutz
-
Analoge und digitale Lern- und Lehrmittelverwaltung, Schulbuch- und Medienausleihe sowie Mitwirkung an Ausschreibungsverfahren
-
Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit
-
Digitalisierung von Schülerakten
1
Im Bereich der berufsbildenden Schulen gilt für das dort beschäftigte Verwaltungspersonal zur Personal- und Mittelbewirtschaftung an den öffentlichen berufsbildenden Schulen gem. § 53 NSchG der Erlass “Verwaltungspersonal zur Personal- und Mittelbewirtschaftung an den öffentlichen berufsbildenden Schulen ab 01.01.2011” vom 08.12.2010 nebst Anlagen in der gültigen Fassung weiterhin.
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Außer Kraft am 1. Januar 2032 durch Nummer 10 des RdErl. vom 1. August 2026 (SVBl. S. 420)
| Fußnoten | |
|---|---|
| 1 | Im Bereich der berufsbildenden Schulen gilt für das dort beschäftigte Verwaltungspersonal zur Personal- und Mittelbewirtschaftung an den öffentlichen berufsbildenden Schulen gem. § 53 NSchG der Erlass “Verwaltungspersonal zur Personal- und Mittelbewirtschaftung an den öffentlichen berufsbildenden Schulen ab 01.01.2011” vom 08.12.2010 nebst Anlagen in der gültigen Fassung weiterhin. |
Abschnitt 3 ITFKBRdErl - Qualifikationen
IT-Fachkräfte, medienpädagogische Fachkräfte, technische Fachkräfte sowie Verwaltungsfachkräfte sollen über eine abgeschlossene, ihren jeweiligen Tätigkeitsbereichen entsprechende Ausbildung oder über die für die jeweilige Aufgabenwahrnehmung notwendigen Qualifikationen verfügen. Bei gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen ist im Wege einer Einzelfallprüfung durch das jeweils zuständige RLSB festzustellen, dass entsprechende Tätigkeiten ausgeübt werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten befähigt sind, die ggf. erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen einzuhalten. Für bestimmte Tätigkeiten müssen sie ggf. über eine spezielle Fachkunde verfügen, die über die geforderte Qualifikation hinausgeht.
3.1 IT-Fachkräfte
Zur Vorbereitung, Durchführung und Unterstützung auf Ebene der Anwenderinnen und Anwender von digital gestütztem Unterricht sowie von außerunterrichtlichen Angeboten können u. a. die folgenden Fachkräfte eingestellt werden:
-
Fachinformatikerinnen und Fachinformatiker
-
IT-Systemelektronikerinnen und IT-Systemelektroniker
-
Informationstechnische Assistentinnen und Assistenten
-
Informationselektronikerinnen und Informationselektroniker sowie entsprechende Vorgängerberufe
3.2 Medienpädagogische Fachkräfte
Um bei der Umsetzung eines digital gestützten Unterrichts und den damit verbundenen schulischen Medienbildungskonzepten zu unterstützen, kommen Fachkräfte u. a. mit folgenden Qualifikationen infrage:
-
Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Medienpädagogik (B.A.)
-
Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Medien- und Bildungsmanagement (B.A./M.A.)
-
Absolventinnen und Absolventen ähnlicher Studiengänge
3.3 Technische Fachkräfte
Zur Unterstützung eines kompetenzorientierten Unterrichts, bei experimentbasierten Lernanwendungen und zur Begleitung von Unterrichtsaktivitäten (z. B. in den MINT-Fächern) kommen Fachkräfte u. a. mit folgenden Qualifikationen infrage:
-
chemisch-technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung
-
biologisch-technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung
-
Chemielaborantinnen und Chemielaboranten
-
Gesellinnen und Gesellen oder Facharbeiterinnen und Facharbeiter der Metall- und Elektroberufe
-
Technikerinnen und Techniker (Fachschule Technik) oder Meisterinnen und Meister
-
Fachkräfte für Veranstaltungstechnik
3.4 Verwaltungsfachkräfte
Um Schulleitungen und Lehrkräfte von organisatorischen und administrativen Aufgaben zu entlasten, kommen Verwaltungsfachkräfte u. a. mit folgenden Qualifikationen infrage:
- Verwaltungsfachangestellte bzw. ein erfolgreich bestandener Verwaltungslehrgang I oder mit einem entsprechenden Lehrgang beim niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung bzw. beim Berufsförderungswerk Bad Pyrmont
Nachrangig kommen folgende Qualifikationen in Betracht:
-
Kauffrauen und Kaufmänner für Büromanagement und Vorgängerberufe wie
-
Fachangestellte für Bürokommunikation
-
Bürokauffrauen und Bürokaufmänner
-
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Rechtsanwaltsfachangestellte sowie Notarfachangestellte
-
Bank- oder Industriekauffrauen und -kaufmänner
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Abschnitt 4 ITFKBRdErl - Arbeitsverträge
Arbeitsverträge mit IT-Fachkräften, mit medienpädagogischen Fachkräften, mit technischen Fachkräften sowie mit Verwaltungsfachkräften an öffentlichen Schulen sind nach den geltenden Bestimmungen für Beschäftigte des Landes unter Berücksichtigung der jeweils gültigen haushaltsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorgaben zu schließen. Die dienstrechtlichen Befugnisse für den Abschluss und die Änderung von Arbeitsverträgen an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen obliegen den RLSB.
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Abschnitt 5 ITFKBRdErl - Eingruppierung
Für die Eingruppierung der an öffentlichen Schulen tätigen Fachkräfte sind je nach überwiegenden Arbeitszeitanteilen für medienpädagogische Aufgaben die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils I, für Aufgaben im IT-Bereich die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt 11 und für technische Aufgaben die Tätigkeitsmerkmale des Teils II Abschnitt 22.3 (Technische Assistenzen) und Abschnitt 22.4 (Laborantinnen und Laboranten) oder für übrige technische Fachkräfte sowie für Verwaltungsaufgaben die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) der Entgeltordnung zum Tarifvertrag der öffentlichen Länder (TV-L) heranzuziehen ( BAG, Urt. vom 01.07.2009, 4 AZR 234/08).
Sofern die von den Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten nicht den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II der Entgeltordnung zugeordnet werden können, richtet sich die Eingruppierung nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen des Teils I der Entgeltordnung. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht gem. § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Die Bewertung eines Arbeitsplatzes mit einem der o. g. Tätigkeitsschwerpunkte erfolgt auf Grundlage der diesbezüglichen ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung, der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale und der dazugehörigen Protokollerklärungen. Die Tätigkeitsbeschreibung und -bewertung im Einzelfall soll in Anlehnung an den entsprechenden landesweiten Vordruck erstellt werden. In der Tätigkeitsbeschreibung kann auf die Musterbeschreibungen verwiesen werden.
Die Schule erstellt die Tätigkeitsbeschreibung nach ihrem individuellen Unterstützungsbedarf unter Zuhilfenahme der Mustertätigkeitsbeschreibungen. Die abschließende Entscheidung über die Eingruppierung für eine Tätigkeit an einer öffentlichen allgemeinbildenden Schule obliegt dem jeweils zuständigen RLSB. Dabei ist bis zu einer endgültigen Entscheidung im Einzelfall vorerst die Entgeltgruppe festzulegen, deren Tätigkeitsmerkmale zweifelsfrei vorliegen.
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Abschnitt 6 ITFKBRdErl - Arbeitszeit und Ferienzeitregelung
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der IT-Fachkräfte, der medienpädagogischen Fachkräfte, der technischen Fachkräfte sowie der Verwaltungsfachkräfte bestimmt sich nach den jeweils gültigen tarifrechtlichen Bestimmungen und beträgt gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. a TV-L 39,8 Stunden und bei einer 5-Tage-Woche 7,96 Stunden pro Tag.
Der Einsatz von IT-Fachkräften, von medienpädagogischen Fachkräften, von technischen Fachkräften sowie von Verwaltungsfachkräften kann grundsätzlich auch in den Ferien erfolgen. Die Entscheidung darüber obliegt den Schulleitungen und ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Spätere Veränderungen der getroffenen Regelungen können nur durch einen Änderungsvertrag mit Zustimmung der jeweiligen Arbeitnehmerin oder des jeweiligen Arbeitnehmers sowie unter Beteiligung der Personalvertretung, nach Maßgabe des NPersVG, der Gleichstellungsbeauftragten gem. § 20 Abs. 1 NGG sowie ggf. der Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 SGB IX erfolgen.
Sofern jedoch eine berufsspezifische Beschäftigung der IT-Fachkräfte, der medienpädagogischen Fachkräfte, der technischen Fachkräfte sowie der Verwaltungsfachkräfte in dieser Zeit nicht vorgesehen ist, ist die dadurch bedingte Freistellung, soweit sie über den individuellen Erholungsurlaubsanspruch, ggf. zu gewährenden Zusatzurlaub gem. § 208 SGB IX und festgelegter Arbeitstage in den Ferien hinausgeht, während der Unterrichtszeit durch eine erhöhte individuelle wöchentliche Arbeitszeit auszugleichen (Ferienzeitregelung). Für die Berechnung der arbeitsvertraglich zu vereinbarenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw. der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit während der Unterrichtszeit ist analog die für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen entwickelte Berechnungsformel gem. Erlass zu deren Beschäftigung zugrunde zu legen. Bei einer Änderung der bestehenden Arbeitsverträge sind die getroffenen arbeitszeitlichen Vereinbarungen entsprechend zu ändern.
Erfolgt der Einsatz einer Fachkraft nach Nr. 2 auf Anordnung des Arbeitgebers an mehreren Einsatzschulen, zählen die dienstlich notwendigen Fahrzeiten zwischen zwei Einsatzschulen als Arbeitszeit. Die Fachkräfte sollen an einem Arbeitstag möglichst nur an einer Einsatzschule tätig werden. Der mit Fahrtzeiten verbundene Wechsel zwischen zwei Einsatzschulen während eines Arbeitstages soll organisatorisch auf ein dienstlich notwendiges Minimum begrenzt werden.
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Abschnitt 7 ITFKBRdErl - Erholungsurlaub
Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Landes zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Der Erholungsurlaub ist in den Schulferien zu nehmen. Bei einer Erkrankung von mehr als 45 Tagen (= 75 Ferientage abzüglich 30 Urlaubstage) in den Schulferien kann Erholungsurlaub auch in der Schulzeit gewährt werden. Gleiches gilt für durch Attest nachgewiesene Krankheitstage, die als Urlaubstage auf der Urlaubskarte in der unterrichtsfreien Zeit eingetragen sind und die verbleibenden Ferientage für den zustehenden Urlaubsanspruch daher nicht ausreichen.
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Abschnitt 8 ITFKBRdErl - Anwendung dieses RdErl. bei Schulassistentinnen und Schulassistenten, die vor Inkrafttreten dieses RdErl. eingestellt worden sind
Für die bisherigen Schulassistentinnen und Schulassistenten gelten die vertraglich vereinbarten Regelungen grundsätzlich fort. Sofern sich die auszuübenden Tätigkeiten verändern, ist eine Anpassung auf Basis dieses Erlasses vorzunehmen. Dies gilt auch für diejenigen Beschäftigten, die im Rahmen des Modellprojekts “Verwaltungsassistenz” an allgemeinbildenden Schulen eingestellt worden sind.
Unter Beachtung der in Nr. 2 genannten Tätigkeiten ist eine Änderung des zukünftigen Einsatzes unter Berücksichtigung der für die angestrebte Aufgabenwahrnehmung notwendigen Qualifikation möglich. Bei einer beabsichtigten Veränderung ist im Bereich der allgemeinbildenden Schulen zunächst dem jeweils zuständigen RLSB eine dem neuen Aufgabenbereich angepasste Tätigkeitsbeschreibung vorzulegen.
Mit einer Veränderung der auszuübenden Tätigkeiten geht eine Umbenennung der Schulassistentin oder des Schulassistenten in IT-Fachkraft, medienpädagogische Fachkraft, technische Fachkraft oder Verwaltungsfachkraft einher. Bei einer Änderung der auszuübenden Tätigkeiten ist zu beachten, dass diese mindestens der bisherigen Eingruppierung entsprechen und die für die Eingruppierung ggf. erforderliche Qualifikation vorliegt.
Die Beschäftigung von Schulassistentinnen und Schulassistenten wird auslaufend gestellt.
Zukünftige Einstellungen erfolgen ausschließlich nach den Regelungen der Nr. 2.
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Abschnitt 9 ITFKBRdErl - Regelungen zu Anrechnungen für besondere Belastungen gemäß Niedersächsischer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Bei der Beschäftigung von Personal nach Nr. 2 des Erlasses finden - mit Ausnahme von Verwaltungsfachkräften an öffentlichen berufsbildenden Schulen - die Regelungen zur Berücksichtigung von Anrechnungsstunden für besondere Belastungen nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nds. ArbZVO-Schule Anwendung.
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Abschnitt 10 ITFKBRdErl - Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 01.08.2026 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2031 außer Kraft.
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