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Gericht: VG Stade Datum: 10.08.2015 Aktenzeichen: 4 A 3578/13 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGSTADE:2015:0810.4A3578.13.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/a7ba1d13-08e4-39cc-b480-d0f8252df6ec
Rechtsgrundlagen
- NSchG § 108
- NSchG § 112
- NSchG § 113
- BGB § 291
Weitere Fundstellen
- SchuR 2015, 180
Amtlicher Leitsatz
Kostenerstattung für ein Schulbuch durch den Schulträger Erstattet das Land einem bei ihm beschäftigten Lehrer den Kaufpreis für ein selbst beschafftes Schulbuch und stellt es der Schule anschließend als Lehrmittel zur Verfügung, so hat das Land gegen den Schulträger einen Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises. Der Schulträger ist verpflichtet, die Schule mit den für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmitteln auszustatten und die Kosten hierfür zu tragen. Zu den erforderlichen Lehrmitteln gehören auch Schulbücher, die von Lehrern für den Unterricht genutzt werden. Die Pflicht des Schulträgers zur Tragung der sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen, greift auch dann nicht in dessen kommunale Finanzhoheit ein, wenn die Schule durch die Fachkonferenz selbst entscheidet, welche konkreten Schulbücher als Lehrmittel eingeführt werden.