VG Stade, 01.10.2007 - 3 A 126/07 - Kostenersttattung der Schülerbeförderung für Linienbusverkehr zwischen elterlicher Wohnung und Schule; Schülerbeförederung als Inhalt des Wirkungskreises der Landkreise und kreisfreien Städte; Begriff der Sicherheit i.S.v. § 114 Abs. 2 S. 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG); Sicherheit auf dem Schulweg vor kriminogenen Faktoren als vom Begriff der “Sicherheit” im Sinne des § 114 Abs. 2 S. 2 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) umfaßt
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Gericht: VG Stade Datum: 01.10.2007 Aktenzeichen: 3 A 126/07 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGSTADE:2007:1001.3A126.07.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/8cc95262-c98d-49a5-b617-560832b080e0
Rechtsgrundlagen
- § 114 Abs. 2 S. 2 NSchG
- § 1 SBS
- § 2 Abs. 1c SBS
- § 2 Abs. 3 S. 1 SBS
Weitere Fundstellen
- NVwZ-RR 2008, VI Heft 4 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 2008, 398-399 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
“Sicherheit” im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG umfaßt nicht nur “Verkehrssicherheit” sonder auch Sicherheit auf dem Schulweg vor kriminogenen Faktoren. Sind auf einem Schulweg mehrere Stellen vorhanden, die einem Gewalt- oder Sexualtäter “einladende” Bedingungen bieten für unerkanntes Auflauern und plötzlichen Zugriff auf ein Opfer und ihm andererseits gute Fluchtbedingungen bieten, so begründet das die Annahme besonderer - über das übliche hinausgehende - Gefährdungen, die nach den Schülerbeförderungssatzungen auch unterhalb der Mindestentfernungen zum Anspruch auf Kostenübernahme für die Schülerbeförderung führen.