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Gericht: VG Stade Datum: 16.09.2004 Aktenzeichen: 1 A 463/03 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGSTADE:2004:0916.1A463.03.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/760e54b5-fdfc-4e8f-b0aa-a7150a827436
Rechtsgrundlagen
- § 42 Abs. 2 VwGO
- § 8 Abs. 4 PBefG
- § 13 PBefG
- § 13a PBefG
- Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
- § 148 SGB IX
- § 45a PBefG
- § 13 Abs. 3 PBefG
- § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG
Weitere Fundstellen
- NVwZ-RR 2005, 140-143 (Volltext mit amtl. LS)
- NZBau 2005, 115-118 (Volltext mit amtl. LS)
- ZNER 2004, 391-394
Amtlicher Leitsatz
Der Bundesgesetzgeber hat in § 8 Abs.4 PBefG eine wirksame Teilbereichsausnahme von den in der VO (EWG) 1191/69 getroffenen Regelungen betreffend den eigenwirtschaftlich betriebenen Verkehrs getroffen. Die Abgrenzung zwischen gemeinwirtschaftlichem und eigenwirtschaftlichem Verkehr ist so hinreichend bestimmt, dass eine Auslegung möglich ist, die mit Verfassungs- und Europarecht in Einklang steht. Zuwendungen wie Kostenerstattungen für Schülerbeförderung oder für die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten haben Tarifersatzfunktion und stellen die Eigenwirtschaftlichkeit des Verkehrs nicht in Frage. Das Genehmigungsverfahren für eigenwirtschaftlichen Verkehr richtet sich nach § 13 PBefG . In diesem Verfahren ist der bisherige Genehmigungsinhaber in der Weise privilegiert, dass sein Konkurrent ein deutlich besseres Angebot abgeben muss. Eine Nachbesserungsmöglichkeit hinsichtlich seines Angebotes ist dem bisherigen Unternehmer dagegen nicht einzuräumen. Das Genehmigungsverfahren für gemeinwirtschaftlichen Verkehr richtet sich nach §13a PBefG . Eine Privilegierung eines Bewerbers gibt es in diesem Verfahren nicht. Bei dem Vergleich der Angebote stellt der Nahverkehrsplan des Aufgabenträgers einen wesentlichen Maßstab dar.