Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Quelle prüfen. Diese Seite zeigt nur Metadaten, Fundstelle und den amtlichen Leitsatz, nicht die Entscheidung selbst. Maßgeblich ist die Entscheidung an der amtlichen Fundstelle. Keine Rechtsberatung.

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben bei VORIS ansehen

Rechtsprechung / VG Osnabrück, 16.06.1999 - 3 A 3/99 - Zusammenlegung dreier Grundschulen; Anforderungen an eine Untätigkeitsklage; Wehrfähige subjektive Rechtsposition eines Elternrats bzgl. der Zusammenlegung von Schulen; Sicherung der weiteren Schulausbildung an einer Schule derselben Schulform in zumutbarer Weise nach Zusammenlegung von Schulen; Gerichtliche Überprüfbarkeit unbestimmter Rechtsbegriffe; Rücksichtnahme auf die bekenntnismäße Zusammensetzung der Schülerschaft bei Maßnahmen zur Bildung besser gegliederter Schulen

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

VG Osnabrück, 16.06.1999 - 3 A 3/99 - Zusammenlegung dreier Grundschulen; Anforderungen an eine Untätigkeitsklage; Wehrfähige subjektive Rechtsposition eines Elternrats bzgl. der Zusammenlegung von Schulen; Sicherung der weiteren Schulausbildung an einer Schule derselben Schulform in zumutbarer Weise nach Zusammenlegung von Schulen; Gerichtliche Überprüfbarkeit unbestimmter Rechtsbegriffe; Rücksichtnahme auf die bekenntnismäße Zusammensetzung der Schülerschaft bei Maßnahmen zur Bildung besser gegliederter Schulen

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 16.06.1999
Amtliche Fundstelle VG Osnabrück, Urteil vom 16.06.1999 - 3 A 3/99
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Osnabrück, Urteil vom 16.06.1999 - 3 A 3/99).