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Rechtsprechung / VG Osnabrück, 24.04.2012 - 1 C 7/12 - Zugangsvoraussetzung "besondere Eignung" für lehramtsbezogene Masterstudiengänge; Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Falle eines nichtzulassungsbeschränkten Studiengangs bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache

Gerichtliche Entscheidung.
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VG Osnabrück, 24.04.2012 - 1 C 7/12 - Zugangsvoraussetzung "besondere Eignung" für lehramtsbezogene Masterstudiengänge; Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Falle eines nichtzulassungsbeschränkten Studiengangs bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 24.04.2012
Amtliche Fundstelle VG Osnabrück, Beschluss vom 24.04.2012 - 1 C 7/12
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Osnabrück, Beschluss vom 24.04.2012 - 1 C 7/12).

VG Osnabrück, 24.04.2012 - 1 C 7/12 - Zugangsvoraussetzung “besondere Eignung” für lehramtsbezogene Masterstudiengänge; Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Falle eines nichtzulassungsbeschränkten Studiengangs bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache

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Gericht: VG Osnabrück Datum: 24.04.2012 Aktenzeichen: 1 C 7/12 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGOSNAB:2012:0424.1C7.12.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/7cf4cfb0-8c9b-3641-a14d-e501730d8d09

Rechtsgrundlagen

  • § 18 HSchulG ND
  • § 19 HSchulG ND
  • § 12 Abs. 1 GG

Amtlicher Leitsatz

Regelungen über die besondere Eignung als Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge sind (verfassungs)rechtlich unbedenklich, soweit der Bachelorabschluss nicht nur nach seiner rechtlichen Definition, sondern auch tatsächlich “berufsqualifizierend” in dem Sinne ist, dass mit ihm ein relevantes Berufsbild (mit entsprechenden Arbeitsmarktchancen) korrespondiert. Anders könnte sich dies bei lehramtsbezogenen Masterstudiengängen verhalten. Insoweit bleibt eine Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Zur Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Falle eines nichtzulassungsbeschränkten Studiengangs bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache.