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Rechtsprechung / VG Osnabrück, 06.11.2009 - 1 C 13/09 - Darlegungslast; Glaubhaftmachung; Hochschulpakt 2020; Kapazität; Lehrauftrag; Psychologie; Schwundausgleich; Schwundfaktor; Studienplatz; Urlaubssemester; Zulassung

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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VG Osnabrück, 06.11.2009 - 1 C 13/09 - Darlegungslast; Glaubhaftmachung; Hochschulpakt 2020; Kapazität; Lehrauftrag; Psychologie; Schwundausgleich; Schwundfaktor; Studienplatz; Urlaubssemester; Zulassung

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 06.11.2009
Amtliche Fundstelle VG Osnabrück, Beschluss vom 06.11.2009 - 1 C 13/09
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Osnabrück, Beschluss vom 06.11.2009 - 1 C 13/09).

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Gericht: VG Osnabrück Datum: 06.11.2009 Aktenzeichen: 1 C 13/09 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGOSNAB:2009:1106.1C13.09.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/c6eead30-f91f-42d3-a7f1-bf45901dedf0

Rechtsgrundlagen

  • KapVO
  • 10 KapVO
  • 16 KapVO

Amtlicher Leitsatz

  1. Werden aus den Mitteln des Hochschulpakts 2020 Lehrstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter geschaffen, müssen diese auch dann in das Lehrangebot eingestellt werden, wenn sie nicht besetzt oder nicht besetzbar sind.
  2. Die Hochschule muss darlegen und glaubhaft machen, weshalb sie Lehraufträge aus den in § 10 KapVO genannten Gründen nicht kapazitätserhöhend berücksichtigt.
  3. Beim Schwundausgleich dürfen Beurlaubungen von Studierenden nicht dazu führen, dass diese mehr Semester, als der Regelstudienzeit entsprechen, in die Berechnung eingestellt werden. Näher liegend als eine Verfahrensweise, bei der beurlaubte Studierende zwar während ihrer Beurlaubung mitgezählt werden, jedoch im weiteren Verlauf entsprechend der Anzahl ihrer Beurlaubungssemester vorzeitig aus der Berechnung herausgenommen werden, ist die Nichtberücksichtigung beurlaubter Studierender während des Zeitraums ihrer Beurlaubung.
  4. In das erste Fachsemester der Schwundausgleichstabelle sind die tatsächlichen und nicht die festgesetzten oder errechneten Studienanfängerzahlen der vergangenen Jahre einzustellen. Aus dem Entscheidungstext