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Rechtsprechung / VG Osnabrück, 09.05.2005 - 1 B 26/05 - Rechtmäßigkeit der Überweisung eines Schülers an eine andere Schule derselben Schulform wegen des Konsums von Alkohol und Betäubungsmitteln während einer Klassenfahrt; Vorliegen eines milderen Mittels in Form der Überweisung in die Parallelklasse; Unverhältnismäßigkeit einer Überweisung sechs Wochen vor Ablauf des Schuljahres; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Schulordnungsmaßnahme; Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs

Gerichtliche Entscheidung.
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VG Osnabrück, 09.05.2005 - 1 B 26/05 - Rechtmäßigkeit der Überweisung eines Schülers an eine andere Schule derselben Schulform wegen des Konsums von Alkohol und Betäubungsmitteln während einer Klassenfahrt; Vorliegen eines milderen Mittels in Form der Überweisung in die Parallelklasse; Unverhältnismäßigkeit einer Überweisung sechs Wochen vor Ablauf des Schuljahres; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Schulordnungsmaßnahme; Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 09.05.2005
Amtliche Fundstelle VG Osnabrück, Beschluss vom 09.05.2005 - 1 B 26/05
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Osnabrück, Beschluss vom 09.05.2005 - 1 B 26/05).

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Gericht: VG Osnabrück Datum: 09.05.2005 Aktenzeichen: 1 B 26/05 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGOSNAB:2005:0509.1B26.05.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/4e7d7917-adb3-4884-a985-faa385ab5c36

Rechtsgrundlagen

  • § 61 Abs. 7 NSchG
  • § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO
  • § 80 Abs. 4 VwGO
  • § 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO

Weitere Fundstellen

  • NVwZ-RR 2005, VI Heft 10 (Kurzinformation)
  • NVwZ-RR 2006, 124 (Volltext mit amtl. LS)
  • SchuR 2006, 140 (Kurzinformation)
  • SchuR 2006, 10 (Urteilsbesprechung von der Redaktion)