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Gericht: VG Osnabrück Datum: 29.10.2013 Aktenzeichen: 1 B 18/13 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGOSNAB:2013:1029.1B18.13.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/0183c43d-a8d6-3c64-a90c-59f2fcf69f88
Verfahrensgang
- nachfolgend: OVG Niedersachsen - 19.08.2014 - AZ: 10 ME 90/13
Rechtsgrundlagen
- § 171 Abs. 4 S. 1 KomVerfG ND
- § 175 KomVerfG ND
Weitere Fundstellen
- FStNds 2014, 268-272
- Gemeindehaushalt 2014, 71
Amtlicher Leitsatz
- § 171 Abs. 4 Satz 1, 1 HS NKomVG begründet einen Zuständigkeitswechsel auch bei materieller Beteiligung.
- Die Entscheidung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde über ihre Zuständigkeit ist im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar
- Eine kommunalaufsichtliche Bestellung eines Beauftragten setzt für den Zuständigkeitsübergang nicht voraus, dass die Maßnahme unmittelbare Vor und Nachteile für die (untere) Kommunalaufsichtsbehörde begründet.