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Rechtsprechung / VG Osnabrück, 29.10.2013 - 1 B 18/13 - Bestellung eines Beauftragten als kommunalaufsichtliche Maßnahme; Begründung eines Zuständigkeitswechsels durch § 171 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 KomVerfG ND auch bei materieller Beteiligung

Gerichtliche Entscheidung.
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VG Osnabrück, 29.10.2013 - 1 B 18/13 - Bestellung eines Beauftragten als kommunalaufsichtliche Maßnahme; Begründung eines Zuständigkeitswechsels durch § 171 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 KomVerfG ND auch bei materieller Beteiligung

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 29.10.2013
Amtliche Fundstelle VG Osnabrück, Beschluss vom 29.10.2013 - 1 B 18/13
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Osnabrück, Beschluss vom 29.10.2013 - 1 B 18/13).

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Gericht: VG Osnabrück Datum: 29.10.2013 Aktenzeichen: 1 B 18/13 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGOSNAB:2013:1029.1B18.13.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/0183c43d-a8d6-3c64-a90c-59f2fcf69f88

Verfahrensgang

  • nachfolgend: OVG Niedersachsen - 19.08.2014 - AZ: 10 ME 90/13

Rechtsgrundlagen

  • § 171 Abs. 4 S. 1 KomVerfG ND
  • § 175 KomVerfG ND

Weitere Fundstellen

  • FStNds 2014, 268-272
  • Gemeindehaushalt 2014, 71

Amtlicher Leitsatz

  1. § 171 Abs. 4 Satz 1, 1 HS NKomVG begründet einen Zuständigkeitswechsel auch bei materieller Beteiligung.
  2. Die Entscheidung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde über ihre Zuständigkeit ist im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar
  3. Eine kommunalaufsichtliche Bestellung eines Beauftragten setzt für den Zuständigkeitsübergang nicht voraus, dass die Maßnahme unmittelbare Vor und Nachteile für die (untere) Kommunalaufsichtsbehörde begründet.