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Rechtsprechung / VG Osnabrück, 10.12.2013 - 1 A 77/13 - Verstoß einer notenabhängigen Zugangsvoraussetzung zu lehramtsbezogenen Masterstudiengängen gegen Art. 12 Abs. 1 GG; Keine Berufsqualifizierung durch lehramtsbezogene Bachelorabschlüsse

Gerichtliche Entscheidung.
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VG Osnabrück, 10.12.2013 - 1 A 77/13 - Verstoß einer notenabhängigen Zugangsvoraussetzung zu lehramtsbezogenen Masterstudiengängen gegen Art. 12 Abs. 1 GG; Keine Berufsqualifizierung durch lehramtsbezogene Bachelorabschlüsse

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 10.12.2013
Amtliche Fundstelle VG Osnabrück, Urteil vom 10.12.2013 - 1 A 77/13
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Osnabrück, Urteil vom 10.12.2013 - 1 A 77/13).

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Gericht: VG Osnabrück Datum: 10.12.2013 Aktenzeichen: 1 A 77/13 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGOSNAB:2013:1210.1A77.13.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/12eff373-a968-331a-8388-2a412aad33fc

Rechtsgrundlagen

  • § 18 HSchulG ND
  • § 19 HSchulG ND
  • Art. 12 Abs. 1 GG

Weitere Fundstellen

  • NdsVBl 2014, 136-138

Amtlicher Leitsatz

Notenabhängige Zugangsvoraussetzung zu lehramtsbezogenen Masterstudiengängen verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG Notenabhängige Zugangsvoraussetzungen zu lehramtsbezogenen Masterstudiengängen schränken die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG in unverhältnismäßiger Weise ein, weil sie Absolventen lehramtsbezogener Bachelorstudiengänge mit einem wertlosen Abschluss zurücklassen. Denn lehramtsbezogene Bachelorabschlüsse sind wegen der rechtlichen Zugangsvoraussetzungen zu den Lehramtsberufen (Masterstudium, Vorbereitungsdienst, Staatsprüfung) nicht berufsqualifizierend. Beim Übergang von einem Bachelor auf einen konsekutiven Masterstudiengang ist für die Frage, ob ein polyvalenter Bachelorabschluss tatsächlich berufsqualifizierend ist, das Berufsziel entscheidend, das sich aus dem vorangegangenen Bachelorstudiengang bei objektiver Betrachtungsweise ableiten lässt, d.h. es kommt weder auf sonstige mögliche, jedoch objektiv nicht angestrebte Berufsperspektiven noch auf irgendein subjektiv geäußertes Berufsziel an, sondern auf das Berufsziel, das seinen objektiven Niederschlag in der Aufnahme und Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs gefunden hat.