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Gericht: VG Osnabrück Datum: 10.02.2009 Aktenzeichen: 1 A 261/08 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGOSNAB:2009:0210.1A261.08.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/45cbbf3d-2974-4ab8-931d-b1b8e03d57dd
Rechtsgrundlagen
- 114, II, 2 NSchG
Amtlicher Leitsatz
Dem Anspruch auf Schülerbeförderung kann nicht entgegengehalten werden, objektiv besonders gefährliche Schulwege könnten durch Unterstützung haushaltsangehöriger Erwachsener bewältigt werden. Einem Gutachterausschuss kommt bei der Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit kein geichtlich nicht überprüfbarer Spielraum zu.