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Rechtsprechung / VG Osnabrück, 16.07.2004 - 1 A 101/04 - Genehmigung der Einrichtung eines Realschulzweigs sowie einer 10. Klasse an einer bestehenden Hauptschule; Vorliegen eines Bedürfnisses i.S.v. § 106 Abs. 1 u. 3 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG); Erreichung der nach der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-SEP) erforderlichen Mindestzahl für die Errichtung eines einzügigen Realschulzweiges; Sicherung eines Schulstandortes; Einsparung von Schülerbeförderungskosten; Gewährleistung der Zusammenarbeit zweier Schulstandorte nach § 25 NSchG; Annahme besonderer regionaler Verhältnisse zur Abweichung von der Zweizügigkeit

Gerichtliche Entscheidung.
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VG Osnabrück, 16.07.2004 - 1 A 101/04 - Genehmigung der Einrichtung eines Realschulzweigs sowie einer 10. Klasse an einer bestehenden Hauptschule; Vorliegen eines Bedürfnisses i.S.v. § 106 Abs. 1 u. 3 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG); Erreichung der nach der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (VO-SEP) erforderlichen Mindestzahl für die Errichtung eines einzügigen Realschulzweiges; Sicherung eines Schulstandortes; Einsparung von Schülerbeförderungskosten; Gewährleistung der Zusammenarbeit zweier Schulstandorte nach § 25 NSchG; Annahme besonderer regionaler Verhältnisse zur Abweichung von der Zweizügigkeit

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 16.07.2004
Amtliche Fundstelle VG Osnabrück, Urteil vom 16.07.2004 - 1 A 101/04
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Osnabrück, Urteil vom 16.07.2004 - 1 A 101/04).