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Rechtsprechung / VG Oldenburg, 17.02.2003 - 5 B 4847/02 - Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse durch erfolgreichen einstweiligen Rechtsschutz; Überschreiten des im Hauptsacheverfahren zu erwartenden Urteils durch die einstweilige Anordnung; Mindestanforderungen an die Leistung eines Schülers nach der Abschlussverordnung (AVO-S I); Unterschreiten der Mindestanforderungen im Fach Englisch um zwei Notenstufen; Notwendigkeit und Entbehrlichkeit des Vorhandenseins von Ausgleichsfächern; Umfang der Überprüfung schulischer Noten durch das Verwaltungsgericht; Keine Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums durch rein rechnerische Leistungsermittlung; Note als Abbild des individuellen Leistungsstandes und Leistungsvermögen des Schülers; Besonderheiten bei vorläufigem Rechtsschutz im Prüfungsrecht

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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VG Oldenburg, 17.02.2003 - 5 B 4847/02 - Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse durch erfolgreichen einstweiligen Rechtsschutz; Überschreiten des im Hauptsacheverfahren zu erwartenden Urteils durch die einstweilige Anordnung; Mindestanforderungen an die Leistung eines Schülers nach der Abschlussverordnung (AVO-S I); Unterschreiten der Mindestanforderungen im Fach Englisch um zwei Notenstufen; Notwendigkeit und Entbehrlichkeit des Vorhandenseins von Ausgleichsfächern; Umfang der Überprüfung schulischer Noten durch das Verwaltungsgericht; Keine Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums durch rein rechnerische Leistungsermittlung; Note als Abbild des individuellen Leistungsstandes und Leistungsvermögen des Schülers; Besonderheiten bei vorläufigem Rechtsschutz im Prüfungsrecht

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 17.02.2003
Amtliche Fundstelle VG Oldenburg, Beschluss vom 17.02.2003 - 5 B 4847/02
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Oldenburg, Beschluss vom 17.02.2003 - 5 B 4847/02).