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Gericht: VG Oldenburg Datum: 06.07.2004 Aktenzeichen: 5 B 2063/04 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGOLDBG:2004:0706.5B2063.04.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/e7393c6e-c64e-4438-b5eb-47af39ec0829
Amtlicher Leitsatz
- Auch zwei Bekenntnisschulen gleichen Bekenntnisses (hier Kath. Grundschulen), die beide jahrgangsweise gegliedert sind, können bei Vorliegen eines Bedürfnisses im Sinne von § 106 Abs.1 NSchG zusammengelegt werden.
- Bei einer solchen Zusammenlegung ist eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten der Schüler/innen nicht erforderlich. Es genügt die Ermittlung und Berücksichtigung von deren Interessen.
- Auch die Zusammenlegung zweier jahrgangsweise einzügig gegliederter Schulen kann zur Bildung einer besser gegliederten Schule führen.