Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Quelle prüfen. Diese Seite zeigt nur Metadaten, Fundstelle und den amtlichen Leitsatz, nicht die Entscheidung selbst. Maßgeblich ist die Entscheidung an der amtlichen Fundstelle. Keine Rechtsberatung.

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben bei VORIS ansehen

Rechtsprechung / VG Oldenburg, 06.07.2004 - 5 B 2063/04

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

VG Oldenburg, 06.07.2004 - 5 B 2063/04

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 06.07.2004
Amtliche Fundstelle VG Oldenburg, Beschluss vom 06.07.2004 - 5 B 2063/04
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Oldenburg, Beschluss vom 06.07.2004 - 5 B 2063/04).

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen

Gericht: VG Oldenburg Datum: 06.07.2004 Aktenzeichen: 5 B 2063/04 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGOLDBG:2004:0706.5B2063.04.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/e7393c6e-c64e-4438-b5eb-47af39ec0829

Amtlicher Leitsatz

  1. Auch zwei Bekenntnisschulen gleichen Bekenntnisses (hier Kath. Grundschulen), die beide jahrgangsweise gegliedert sind, können bei Vorliegen eines Bedürfnisses im Sinne von § 106 Abs.1 NSchG zusammengelegt werden.
  2. Bei einer solchen Zusammenlegung ist eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten der Schüler/innen nicht erforderlich. Es genügt die Ermittlung und Berücksichtigung von deren Interessen.
  3. Auch die Zusammenlegung zweier jahrgangsweise einzügig gegliederter Schulen kann zur Bildung einer besser gegliederten Schule führen.