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Gericht: VG Lüneburg Datum: 13.02.2008 Aktenzeichen: 5 A 261/06 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGLUENE:2008:0213.5A261.06.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/db171f67-5d53-47f9-8c7a-e7d27ca3bbf7
Rechtsgrundlagen
- §§ 2 I
- III
- 4a
- 7 IV
- 9 AFBG
Weitere Fundstellen
- NVwZ-RR 2008, 471 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- Bei dem in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c AFBG enthaltenen Erfordernis, dass innerhalb von acht Monaten in der Regel 150 Unterrichtsstunden stattfinden, kommt es auf eine sog. Bruttobetrachtung an. Demnach sind auch die zwischen Fortbildungseinheiten liegenden Zeiten zu berücksichtigen.
- Unterrichtsstunden, in denen Lernende online mit Dozenten in einem “Chat Room” kommunizieren und in denen Lerninhalte vermittelt werden, die nach den Fortbildungs- und Prüfungsbestimmungen maßgeblich sind, können als neue Lernformen i.S.d. § 4a AFGB bei der Ermittlung der für eine Förderung erforderlichen Stundenzahl berücksichtigt werden.