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Rechtsprechung / VG Lüneburg, 20.04.2006 - 1 A 952/05

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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VG Lüneburg, 20.04.2006 - 1 A 952/05

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 20.04.2006
Amtliche Fundstelle VG Lüneburg, Urteil vom 20.04.2006 - 1 A 952/05
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Lüneburg, Urteil vom 20.04.2006 - 1 A 952/05).

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Gericht: VG Lüneburg Datum: 20.04.2006 Aktenzeichen: 1 A 952/05 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGLUENE:2006:0420.1A952.05.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/3cb698b1-cc79-4593-8d3d-84ecd1668174

Amtlicher Leitsatz

  1. Eine Klassenfahrt gehört zur “außerunterrichtlichen” Arbeit von Lehrkräften und ist durch deren Pflichtstundenzahl nicht erfasst.
  2. Nur die messbare Pflichtstundenzahl ist Ausgangspunkt und Grundlage der Lehrerbesoldung, die jedoch als Alimentation auch den Zeitaufwand für sonstige pädagogische Aufgaben grundsätzlich mitumfasst.
  3. Die Regelungen zu Lehrerpflichtstunden und zu Arbeitszeitkonten durch bloße Verwaltungsvorschriften ist z.Z. (noch) unbedenklich.
  4. Betreuungsleistungen während einer Klassenfahrt stellen eine deutliche Mehrbelastung dar.
  5. Eine gleichheitswidrige Belastung fehlt solange, wie bei pauschalierender Betrachtung der Jahresarbeitszeit ein Ausgleich für Mehrbelastung erfolgt oder jedenfalls möglich ist.