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Gericht: VG Lüneburg Datum: 20.04.2006 Aktenzeichen: 1 A 952/05 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGLUENE:2006:0420.1A952.05.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/3cb698b1-cc79-4593-8d3d-84ecd1668174
Amtlicher Leitsatz
- Eine Klassenfahrt gehört zur “außerunterrichtlichen” Arbeit von Lehrkräften und ist durch deren Pflichtstundenzahl nicht erfasst.
- Nur die messbare Pflichtstundenzahl ist Ausgangspunkt und Grundlage der Lehrerbesoldung, die jedoch als Alimentation auch den Zeitaufwand für sonstige pädagogische Aufgaben grundsätzlich mitumfasst.
- Die Regelungen zu Lehrerpflichtstunden und zu Arbeitszeitkonten durch bloße Verwaltungsvorschriften ist z.Z. (noch) unbedenklich.
- Betreuungsleistungen während einer Klassenfahrt stellen eine deutliche Mehrbelastung dar.
- Eine gleichheitswidrige Belastung fehlt solange, wie bei pauschalierender Betrachtung der Jahresarbeitszeit ein Ausgleich für Mehrbelastung erfolgt oder jedenfalls möglich ist.