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Rechtsprechung / VG Hannover, 06.02.2008 - 6 B 1008/08 - Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme einer Ersatzschulgenehmigung und des Verbots eines weiteren Schulbetriebs der Privatschule; Fehlen eines anerkannten Abschlusses als zulässiger Grund für die Rücknahme der Ersatzschulgenehmigung; Eingriff in einen in der Gestalt einer Privatschule eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Verleihung von staatlich anerkannten Abschlüssen als Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule; Notwendigkeit des Vorliegens eines besonderen, im Einzelfall bestehenden und über die Rechtfertigung des Verwaltungsaktes hinausgehenden öffentlichen Interesses; Anforderungen an ein schriftlich zu begründendes besonderes Vollzugsinteresse; Begriff der Schulaufsicht im Verhältnis zu Schulen in freier Trägerschaft

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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VG Hannover, 06.02.2008 - 6 B 1008/08 - Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme einer Ersatzschulgenehmigung und des Verbots eines weiteren Schulbetriebs der Privatschule; Fehlen eines anerkannten Abschlusses als zulässiger Grund für die Rücknahme der Ersatzschulgenehmigung; Eingriff in einen in der Gestalt einer Privatschule eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Verleihung von staatlich anerkannten Abschlüssen als Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb einer Ersatzschule; Notwendigkeit des Vorliegens eines besonderen, im Einzelfall bestehenden und über die Rechtfertigung des Verwaltungsaktes hinausgehenden öffentlichen Interesses; Anforderungen an ein schriftlich zu begründendes besonderes Vollzugsinteresse; Begriff der Schulaufsicht im Verhältnis zu Schulen in freier Trägerschaft

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 06.02.2008
Amtliche Fundstelle VG Hannover, Beschluss vom 06.02.2008 - 6 B 1008/08
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Hannover, Beschluss vom 06.02.2008 - 6 B 1008/08).

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Gericht: VG Hannover Datum: 06.02.2008 Aktenzeichen: 6 B 1008/08 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2008:0206.6B1008.08.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/d6dc7667-5f5b-4273-9525-ba77cbc38e0e

Rechtsgrundlagen

  • § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO
  • § 80 Abs. 3 VwGO
  • § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
  • Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG
  • Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG
  • Art. 19 Abs. 4 GG
  • Art. 20 Abs. 3 GG
  • § 144 NSchG
  • § 145 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a NSchG
  • § 147 Abs. 1 NSchG
  • § 148 Abs. 1 NSchG
  • § 159 Abs. 1 NSchG
  • § 167 Abs. 1 NSchG

Weitere Fundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 401 (amtl. Leitsatz)
  • PflR 2008, 399-404 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

  1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme einer Ersatzschulgenehmigung und des Verbots eines weiteren Schulbetriebs der Privatschule setzt ein besonderes, im Einzelfall bestehendes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
  2. Die Erwägung, dass die Schülerinnen und Schüler an einer (noch) nicht anerkannten Ersatzschule keinen staatlich anerkannten Abschluss erlangen könnten, ist kein zulässiger Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Ersatzschulgenehmigung.