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Gericht: VG Hannover Datum: 06.02.2008 Aktenzeichen: 6 B 1008/08 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2008:0206.6B1008.08.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/d6dc7667-5f5b-4273-9525-ba77cbc38e0e
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO
- § 80 Abs. 3 VwGO
- § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
- Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG
- Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG
- Art. 19 Abs. 4 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 144 NSchG
- § 145 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a NSchG
- § 147 Abs. 1 NSchG
- § 148 Abs. 1 NSchG
- § 159 Abs. 1 NSchG
- § 167 Abs. 1 NSchG
Weitere Fundstellen
- NVwZ-RR 2008, 401 (amtl. Leitsatz)
- PflR 2008, 399-404 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
- Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme einer Ersatzschulgenehmigung und des Verbots eines weiteren Schulbetriebs der Privatschule setzt ein besonderes, im Einzelfall bestehendes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
- Die Erwägung, dass die Schülerinnen und Schüler an einer (noch) nicht anerkannten Ersatzschule keinen staatlich anerkannten Abschluss erlangen könnten, ist kein zulässiger Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der Ersatzschulgenehmigung.