VG Hannover, 31.05.2010 - 6 A 5926/09 - Ablehnung der Überlassung einer Schülerjahresfahrkarte als Angelegenheit des täglichen Lebens i.R.d. Elternrechts; Ermächtigung für den Träger der Schülerbeförderung zur näheren Bestimmung der Messpunkte “Wohnung” und “Schule” in der Beförderungssatzung nach § 114 Abs. 2 S. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
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Gericht: VG Hannover Datum: 31.05.2010 Aktenzeichen: 6 A 5926/09 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2010:0531.6A5926.09.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/3eb9d2b1-93c8-474f-b9d9-7aada59975a0
Rechtsgrundlagen
- § 114 Abs. 2 S. 1 NSchG
- § 1629 Abs. 1 BGB
Amtlicher Leitsatz
- § 114 Abs. 2 Satz 1 NSchG ermächtigt den Träger der Schülerbeförderung, die Messpunkte “Wohnung” und “Schule” in der Beförderungssatzung näher zu bestimmen.
- Sieht der Stundenplan Unterricht in verschiedenen Schulgebäuden vor, kann als Messpunkt “Schule” der nächste benutzbare Eingang des Gebäudes mit dem Klassenraum gewählt werden.
- Der Antrag auf Erteilung einer Schülerjahresfahrkarte darf als Angelegenheit des täglichen Lebens von einem Elternteil allein gestellt werden.