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Rechtsprechung / VG Hannover, 31.05.2010 - 6 A 5926/09 - Ablehnung der Überlassung einer Schülerjahresfahrkarte als Angelegenheit des täglichen Lebens i.R.d. Elternrechts; Ermächtigung für den Träger der Schülerbeförderung zur näheren Bestimmung der Messpunkte "Wohnung" und "Schule" in der Beförderungssatzung nach § 114 Abs. 2 S. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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VG Hannover, 31.05.2010 - 6 A 5926/09 - Ablehnung der Überlassung einer Schülerjahresfahrkarte als Angelegenheit des täglichen Lebens i.R.d. Elternrechts; Ermächtigung für den Träger der Schülerbeförderung zur näheren Bestimmung der Messpunkte "Wohnung" und "Schule" in der Beförderungssatzung nach § 114 Abs. 2 S. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 31.05.2010
Amtliche Fundstelle VG Hannover, Urteil vom 31.05.2010 - 6 A 5926/09
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Hannover, Urteil vom 31.05.2010 - 6 A 5926/09).

VG Hannover, 31.05.2010 - 6 A 5926/09 - Ablehnung der Überlassung einer Schülerjahresfahrkarte als Angelegenheit des täglichen Lebens i.R.d. Elternrechts; Ermächtigung für den Träger der Schülerbeförderung zur näheren Bestimmung der Messpunkte “Wohnung” und “Schule” in der Beförderungssatzung nach § 114 Abs. 2 S. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)

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Gericht: VG Hannover Datum: 31.05.2010 Aktenzeichen: 6 A 5926/09 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2010:0531.6A5926.09.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/3eb9d2b1-93c8-474f-b9d9-7aada59975a0

Rechtsgrundlagen

  • § 114 Abs. 2 S. 1 NSchG
  • § 1629 Abs. 1 BGB

Amtlicher Leitsatz

  1. § 114 Abs. 2 Satz 1 NSchG ermächtigt den Träger der Schülerbeförderung, die Messpunkte “Wohnung” und “Schule” in der Beförderungssatzung näher zu bestimmen.
  2. Sieht der Stundenplan Unterricht in verschiedenen Schulgebäuden vor, kann als Messpunkt “Schule” der nächste benutzbare Eingang des Gebäudes mit dem Klassenraum gewählt werden.
  3. Der Antrag auf Erteilung einer Schülerjahresfahrkarte darf als Angelegenheit des täglichen Lebens von einem Elternteil allein gestellt werden.