Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Quelle prüfen. Diese Seite zeigt nur Metadaten, Fundstelle und den amtlichen Leitsatz, nicht die Entscheidung selbst. Maßgeblich ist die Entscheidung an der amtlichen Fundstelle. Keine Rechtsberatung.

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben bei VORIS ansehen

Rechtsprechung / VG Hannover, 15.02.2011 - 6 A 4482/10 - Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten bei Besuch einer anderen als der in der Schulbezirkssatzung bestimmten Schule; Anspruch auf Erstattung fiktiver Aufwendungen für Fahrten zu dieser Schule

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

VG Hannover, 15.02.2011 - 6 A 4482/10 - Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten bei Besuch einer anderen als der in der Schulbezirkssatzung bestimmten Schule; Anspruch auf Erstattung fiktiver Aufwendungen für Fahrten zu dieser Schule

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 15.02.2011
Amtliche Fundstelle VG Hannover, Urteil vom 15.02.2011 - 6 A 4482/10
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Hannover, Urteil vom 15.02.2011 - 6 A 4482/10).

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen

Gericht: VG Hannover Datum: 15.02.2011 Aktenzeichen: 6 A 4482/10 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2011:0215.6A4482.10.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/a52b88fa-f532-409c-9900-a2b8ae55b9ac

Rechtsgrundlagen

  • § 114 Abs. 4 S. 1 NSchG

Amtlicher Leitsatz

  1. § 114 Abs. 4 Satz 1 NSchG enthält keine selbständige Anspruchsnorm, sondern eine weitere Einschränkung des Erstattungsanspruchs aus Absatz 1 Satz 2 .
  2. Bietet der Beförderungsträger allen Schülerinnen und Schülern aus dem Schulbezirk der zuständigen Schule eine kostenfreie Beförderungsleistung zu dieser Schule an, kann ein Anspruch auf Erstattung fiktiver Aufwendungen für Fahrten zu dieser Schule nicht entstehen.