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Gericht: VG Hannover Datum: 20.01.2009 Aktenzeichen: 6 A 4432/08 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2009:0120.6A4432.08.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/35924d7a-acfe-4c38-8a0e-73bb128226b8
Rechtsgrundlagen
- 19 IV GG
- 54 I NSchG
- 59 I 1 NSchG
- 59a I NSchG
- 59a IV NSchG
- 123 I VwGO
Amtlicher Leitsatz
- Die aufnahmebeschränkte Schule darf das Vergabeverfahren nach § 59a Abs. 1 NSchG nicht so gestalten, dass die zeitliche Abfolge ihrer Ablehnungs- und Aufnahmeentscheidungen zur Vereitelung des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen rechtswidrige Ablehnungen führt.
- Sie muss durch Einräumung einer Zeitspanne sicherstellen, dass die abgelehnten Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten tatsächlich Gelegenheit haben, ihren Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung nachzugehen und das Verwaltungsgericht anzurufen, bevor alle Schülerplätze vergeben worden sind.
- Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum vorläufigen Freihalten eines Schülerplatzes wird in der Regel eine Woche als angemessene Überlegungsfrist ausreichen.