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Rechtsprechung / VG Hannover, 20.01.2009 - 6 A 4432/08 - Aufnahmebeschränkung: Schule; Aufnahmekapazität: Schule; Gesamtschule, Kapazität; Klassenbildungserlass

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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VG Hannover, 20.01.2009 - 6 A 4432/08 - Aufnahmebeschränkung: Schule; Aufnahmekapazität: Schule; Gesamtschule, Kapazität; Klassenbildungserlass

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 20.01.2009
Amtliche Fundstelle VG Hannover, Urteil vom 20.01.2009 - 6 A 4432/08
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Hannover, Urteil vom 20.01.2009 - 6 A 4432/08).

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Gericht: VG Hannover Datum: 20.01.2009 Aktenzeichen: 6 A 4432/08 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2009:0120.6A4432.08.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/35924d7a-acfe-4c38-8a0e-73bb128226b8

Rechtsgrundlagen

  • 19 IV GG
  • 54 I NSchG
  • 59 I 1 NSchG
  • 59a I NSchG
  • 59a IV NSchG
  • 123 I VwGO

Amtlicher Leitsatz

  1. Die aufnahmebeschränkte Schule darf das Vergabeverfahren nach § 59a Abs. 1 NSchG nicht so gestalten, dass die zeitliche Abfolge ihrer Ablehnungs- und Aufnahmeentscheidungen zur Vereitelung des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen rechtswidrige Ablehnungen führt.
  2. Sie muss durch Einräumung einer Zeitspanne sicherstellen, dass die abgelehnten Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten tatsächlich Gelegenheit haben, ihren Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung nachzugehen und das Verwaltungsgericht anzurufen, bevor alle Schülerplätze vergeben worden sind.
  3. Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum vorläufigen Freihalten eines Schülerplatzes wird in der Regel eine Woche als angemessene Überlegungsfrist ausreichen.