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Gericht: VG Hannover Datum: 15.02.2011 Aktenzeichen: 6 A 3553/10 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2011:0215.6A3553.10.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/b1257c00-a30e-4485-ad1e-010929432144
Verfahrensgang
- nachfolgend: OVG Niedersachsen - 07.03.2012 - AZ: 2 LB 227/11
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs. 4 NSchG
- § 114 Abs. 3 NSchG
Amtlicher Leitsatz
- Für den Beförderungs- oder Erstattungsanspruch gilt die in Ausübung des Wahlrechts nach § 63 Abs. 4 NSchG tatsächlich besuchte Schule auch dann als nächste Schule, wenn der Schulweg zu einer anderen (Ausweich-) Schule derselben Schulform mit demselben Bildungsgang im Einzelfall näher wäre.
- Zweckmäßigkeitserwägungen können nicht zu einer einschränkenden Definition der “nächsten Schule” in § 114 Abs. 3 NSchG führen.
- Dies gilt auch bei Wahl einer anerkannten Ersatzschule. (Fortsetzung der Rechtsprechung der Kammer; vgl. Urteil vom 31.05.2010 - 6 A 5926/09 - […] Langtext).