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Rechtsprechung / VG Hannover, 30.05.2007 - 6 A 3372/06 - Beachtung der Persönlichkeitsrechte von Lehrkräften als Schülerpflicht; Geltung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkräfte im außerschulischen Bereich, insbesondere im Internet; Überweisung eines Schülers an eine andere Schule derselben Schulform; Annerkennung des Rechts auf Selbstbestimmung im Bereich der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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VG Hannover, 30.05.2007 - 6 A 3372/06 - Beachtung der Persönlichkeitsrechte von Lehrkräften als Schülerpflicht; Geltung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkräfte im außerschulischen Bereich, insbesondere im Internet; Überweisung eines Schülers an eine andere Schule derselben Schulform; Annerkennung des Rechts auf Selbstbestimmung im Bereich der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 30.05.2007
Amtliche Fundstelle VG Hannover, Urteil vom 30.05.2007 - 6 A 3372/06
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Hannover, Urteil vom 30.05.2007 - 6 A 3372/06).

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Gericht: VG Hannover Datum: 30.05.2007 Aktenzeichen: 6 A 3372/06 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2007:0530.6A3372.06.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/8348175d-ed50-4ebb-b33e-73c7a0f14910

Rechtsgrundlagen

  • § 43 Abs. 2 Nr. 3 NSchG
  • § 61 Abs. 2 NSchG
  • § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG
  • Art. 1 Abs. 1 GG
  • Art. 2 Abs. 1 GG

Weitere Fundstellen

  • DSB 2008, 16
  • NVwZ-RR 2008, 35-37 (Volltext mit amtl. LS)
  • SchuR 2007, 114
  • SchuR 2008, 139 (Kurzinformation)
  • SchuR 2008, 59-61 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

  1. Zu den Schülerpflichten zählt auch die Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkräfte.
  2. Die Geltung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkräfte insbesondere im außerschulischen, durch den Begriff der Privatsphäre gekennzeichneten persönlichen Bereich, stellt eine Grenze dar, die von Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf (wie Beschluss der Kammer vom 7.6.2006 - 6 B 3325/06 -).
  3. Die (scheinbare) Anonymität von Kommunikations- und Äußerungsformen im Internet ändert hieran nichts.