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Gericht: VG Hannover Datum: 30.05.2007 Aktenzeichen: 6 A 3372/06 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2007:0530.6A3372.06.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/8348175d-ed50-4ebb-b33e-73c7a0f14910
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs. 2 Nr. 3 NSchG
- § 61 Abs. 2 NSchG
- § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
Weitere Fundstellen
- DSB 2008, 16
- NVwZ-RR 2008, 35-37 (Volltext mit amtl. LS)
- SchuR 2007, 114
- SchuR 2008, 139 (Kurzinformation)
- SchuR 2008, 59-61 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
- Zu den Schülerpflichten zählt auch die Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkräfte.
- Die Geltung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkräfte insbesondere im außerschulischen, durch den Begriff der Privatsphäre gekennzeichneten persönlichen Bereich, stellt eine Grenze dar, die von Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf (wie Beschluss der Kammer vom 7.6.2006 - 6 B 3325/06 -).
- Die (scheinbare) Anonymität von Kommunikations- und Äußerungsformen im Internet ändert hieran nichts.