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Rechtsprechung / VG Hannover, 06.09.2023 - 6 A 2084/20 - AfD; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Beamtenrechliches Mäßigungsgebot; Darstellendes Spiel; Dokumentarisches Theater; Kunstfreiheit; politische Einflussnahme; Politisches Theater; Recht auf Politische Chancengleichheit; Schultheater; Tweets; Theaterstück stellt vorliegend keine unzulässige politische Einflussnahme durch Lehrkräfte dar

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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VG Hannover, 06.09.2023 - 6 A 2084/20 - AfD; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Beamtenrechliches Mäßigungsgebot; Darstellendes Spiel; Dokumentarisches Theater; Kunstfreiheit; politische Einflussnahme; Politisches Theater; Recht auf Politische Chancengleichheit; Schultheater; Tweets; Theaterstück stellt vorliegend keine unzulässige politische Einflussnahme durch Lehrkräfte dar

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 06.09.2023
Amtliche Fundstelle VG Hannover, Urteil vom 06.09.2023 - 6 A 2084/20
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Hannover, Urteil vom 06.09.2023 - 6 A 2084/20).

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Gericht: VG Hannover Datum: 06.09.2023 Aktenzeichen: 6 A 2084/20 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2023:0906.6A2084.20.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/52a141ac-76aa-44a7-b299-cf8dfe542d53

Rechtsgrundlagen

  • NschG § 2
  • BeamtStG § 33 Abs. 2
  • VwGO § 43 Abs. 1
  • GG Art. 2 Abs. 1
  • GG Art. 21
  • GG Art. 33 Abs. 5
  • GG Art. 5 Abs. 3 S. 1

Weitere Fundstellen

  • NVwZ 2024, 769-776
  • SchuR 2024, 156

Amtlicher Leitsatz

  1. Bei einem von Schülerinnen und Schülern selbst verfassten Theaterstück handelt es sich nicht um eine politische Meinungsäußerung der begleitenden Lehrkräfte, durch die diese gegen das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot aus § 33 Abs. 2 BeamtStG verstoßen könnten.
  2. Eine Verpflichtung der Lehrkräfte, die Aufführung des Theaterstücks zu verhindern, bestand nicht, weil das Verfassen und die Aufführung des Stücks von der Kunstfreiheit der Schülerinnen und Schüler aus Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt ist.
  3. Die Aufführung des Theaterstücks Danke dafür, AfD stellt weder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus Art. 2 Abs. I GG noch ihres Rechts auf politische Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG dar.
  4. Die Klägerin kann sich nicht auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch das künstlerische Aufgreifen von Aussagen berufen, die ihre Funktionäre öffentlich getätigt haben.
  5. Die Klägerin hat die künstlerische Auseinandersetzung mit politischen Themen hinzunehmen, die sie selbst in der öffentlichen Diskussion gesetzt hat.
  6. Es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht eines Bürgers auf Einschreiten der Fachaufsichtsbehörde gegenüber der beaufsichtigten Behörde, weil die Aufsicht allein der verwaltungsinternen Kontrolle des Verwaltungshandelns dient.