Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen
Gericht: VG Hannover Datum: 06.09.2023 Aktenzeichen: 6 A 2084/20 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2023:0906.6A2084.20.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/52a141ac-76aa-44a7-b299-cf8dfe542d53
Rechtsgrundlagen
- NschG § 2
- BeamtStG § 33 Abs. 2
- VwGO § 43 Abs. 1
- GG Art. 2 Abs. 1
- GG Art. 21
- GG Art. 33 Abs. 5
- GG Art. 5 Abs. 3 S. 1
Weitere Fundstellen
- NVwZ 2024, 769-776
- SchuR 2024, 156
Amtlicher Leitsatz
- Bei einem von Schülerinnen und Schülern selbst verfassten Theaterstück handelt es sich nicht um eine politische Meinungsäußerung der begleitenden Lehrkräfte, durch die diese gegen das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot aus § 33 Abs. 2 BeamtStG verstoßen könnten.
- Eine Verpflichtung der Lehrkräfte, die Aufführung des Theaterstücks zu verhindern, bestand nicht, weil das Verfassen und die Aufführung des Stücks von der Kunstfreiheit der Schülerinnen und Schüler aus Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt ist.
- Die Aufführung des Theaterstücks Danke dafür, AfD stellt weder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus Art. 2 Abs. I GG noch ihres Rechts auf politische Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG dar.
- Die Klägerin kann sich nicht auf eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch das künstlerische Aufgreifen von Aussagen berufen, die ihre Funktionäre öffentlich getätigt haben.
- Die Klägerin hat die künstlerische Auseinandersetzung mit politischen Themen hinzunehmen, die sie selbst in der öffentlichen Diskussion gesetzt hat.
- Es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht eines Bürgers auf Einschreiten der Fachaufsichtsbehörde gegenüber der beaufsichtigten Behörde, weil die Aufsicht allein der verwaltungsinternen Kontrolle des Verwaltungshandelns dient.