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Gericht: VG Hannover Datum: 08.03.2006 Aktenzeichen: 6 A 1460/04 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2006:0308.6A1460.04.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/9665362a-f96c-4174-838e-00f2a1a86582
Weitere Fundstellen
- NdsVBl 2006, 316-319
Amtlicher Leitsatz
- Wesensbestimmend für die Schulform Grundschule ist der in § 6 NSchG beschriebene einheitliche Bildungsgang, in welchem (nur) Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrgangs unterrichtet und diesen grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden.
- Ein pädagogisches und organisatorisches Schulkonzept, das die Trennung der verschiedenen Bildungsgänge der Grundschule einerseits und des Sekundarbereichs I andererseits aufgibt, kann eine Grundschule in Niedersachsen nicht im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG ersetzen.