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Gericht: VG Hannover Datum: 23.01.2026 Aktenzeichen: 3 A 9433/25 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0123.3A9433.25.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/4ff6edc0-2f28-45bf-bc51-54b1dd9ce1d5
Rechtsgrundlagen
- SGB VIII § 35a
Weitere Fundstellen
- JAmt 2026, 226-229
Amtlicher Leitsatz
ADHS ist eine seelische Störung Entgegen der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW (z.B. Beschluss vom 30.3.2020 - 12 A 1896/17 ) handelt es sich bei einer einfachen Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) nach der ICD-10: F90.0 um eine Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Lebensalter von Kindern und Jugendlichen typischen Zustand (seelische Störung) im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII .