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Gericht: VG Hannover Datum: 25.01.2008 Aktenzeichen: 2 A 8123/06 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2008:0125.2A8123.06.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/5563cd3d-05e1-4100-b1e9-1f6e722cfef6
Rechtsgrundlagen
- § 421 BGB
- § 86 I NBG
Weitere Fundstellen
- SchuR 2010, 133-134
- SchuR 2014, 181
Amtlicher Leitsatz
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung eines Schulschlüssels wird grob fahrlässig verletzt, wenn der Schlüssel durch den Lehrer ohne weitere Schutzvorkehrungen offen auf einer Bank in der Schulturnhalle abgelegt wird.