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Gericht: VG Braunschweig Datum: 29.08.2023 Aktenzeichen: 7 A 302/19 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2023:0829.7A302.19.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/6efcb7fa-50fb-4cac-aa59-e0412ee92679
Rechtsgrundlagen
- NBeamtVG § 34 Abs. 1
- NBeamtVG § 51 Abs. 1 Satz 1
Weitere Fundstellen
- NVwZ-RR 2024, 339-341
Amtlicher Leitsatz
- An die Meldung eines Dienstunfalls stellt die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG kein Formerfordernis (etwa schriftlich oder elektronisch, so aber § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F.), sodass ein Dienstunfall auch mündlich gegenüber dem Dienstvorgesetzten gemeldet werden kann.
- Wer seinem Dienstvorgesetzten zeitnah von einem Unfallgeschehen während des Dienstes erzählt und ihn nach feststehender Diagnose daraufhin hier etwa 6 Wochen nach dem Unfallereignis über die Unfallfolgen in Kenntnis setzt, hat einen Dienstunfall gemeldet.