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Rechtsprechung / VG Braunschweig, 29.08.2023 - 7 A 302/19 - Dienstunfall; Meldung Dienstunfall; Mündlich Meldung; Zweijährige Ausschlussfrist; Anforderungen an eine mündliche Dienstunfallmeldung

Gerichtliche Entscheidung.
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VG Braunschweig, 29.08.2023 - 7 A 302/19 - Dienstunfall; Meldung Dienstunfall; Mündlich Meldung; Zweijährige Ausschlussfrist; Anforderungen an eine mündliche Dienstunfallmeldung

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 29.08.2023
Amtliche Fundstelle VG Braunschweig, Urteil vom 29.08.2023 - 7 A 302/19
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Braunschweig, Urteil vom 29.08.2023 - 7 A 302/19).

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Gericht: VG Braunschweig Datum: 29.08.2023 Aktenzeichen: 7 A 302/19 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2023:0829.7A302.19.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/6efcb7fa-50fb-4cac-aa59-e0412ee92679

Rechtsgrundlagen

  • NBeamtVG § 34 Abs. 1
  • NBeamtVG § 51 Abs. 1 Satz 1

Weitere Fundstellen

  • NVwZ-RR 2024, 339-341

Amtlicher Leitsatz

  1. An die Meldung eines Dienstunfalls stellt die Vorschrift des § 51 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG kein Formerfordernis (etwa schriftlich oder elektronisch, so aber § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F.), sodass ein Dienstunfall auch mündlich gegenüber dem Dienstvorgesetzten gemeldet werden kann.
  2. Wer seinem Dienstvorgesetzten zeitnah von einem Unfallgeschehen während des Dienstes erzählt und ihn nach feststehender Diagnose daraufhin hier etwa 6 Wochen nach dem Unfallereignis über die Unfallfolgen in Kenntnis setzt, hat einen Dienstunfall gemeldet.