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Gericht: VG Braunschweig Datum: 24.02.2006 Aktenzeichen: 6 B 543/05 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2006:0224.6B543.05.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/b2a391c6-ef32-431e-9958-e891a9fc0fe6
Verfahrensgang
- nachfolgend: OVG Niedersachsen - 20.06.2006 - AZ: 13 ME 108/06
Amtlicher Leitsatz
Wenn ein Schüler wechselnd bei jedem seiner getrennt lebenden, aber gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile wohnt, kann zur Schülerbeförderung auch derjenige Schulträger verpflichtet sein, in dessen Gebiet der Schüler nicht überwiegend wohnt; § 114 NSchG stellt (lediglich) auf die tatsächlich genutzte Wohnung ab, von der aus der Weg zur Schule angetreten bzw. in die nach Schulschluss zurückgekehrt wird.