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Rechtsprechung / VG Braunschweig, 21.12.2023 - 6 B 371/23 - eidesstattliche Versicherung; gewöhnlicher Aufenthalt; Glaubhaftmachung; Schulbezirk; Vorwegnahme der Hauptsache; Wohnsitz

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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VG Braunschweig, 21.12.2023 - 6 B 371/23 - eidesstattliche Versicherung; gewöhnlicher Aufenthalt; Glaubhaftmachung; Schulbezirk; Vorwegnahme der Hauptsache; Wohnsitz

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 21.12.2023
Amtliche Fundstelle VG Braunschweig, Beschluss vom 21.12.2023 - 6 B 371/23
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Braunschweig, Beschluss vom 21.12.2023 - 6 B 371/23).

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Gericht: VG Braunschweig Datum: 21.12.2023 Aktenzeichen: 6 B 371/23 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2023:1221.6B371.23.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/21b4189f-3230-4694-addb-260ef7821ad3

Rechtsgrundlagen

  • NSchG § 63 Abs. 3
  • VwGO § 123 Abs. 1

Weitere Fundstellen

  • SchuR 2026, 16-18

Amtlicher Leitsatz

Wechsel an die (vermeintlich) zuständige Schule mit dem Einwand, in deren Schulbezirk einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt neu begründet zu haben. Einzelfall, in dem der Antragsteller trotz Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und trotz Verweises auf eine amtliche Meldebestätigung nicht in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht hat, durch einen Umzug einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG im Schulbezirk einer Schule, an der er beschult werden möchte, neu begründet zu haben.