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Gericht: VG Braunschweig Datum: 21.12.2023 Aktenzeichen: 6 B 371/23 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2023:1221.6B371.23.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/21b4189f-3230-4694-addb-260ef7821ad3
Rechtsgrundlagen
- NSchG § 63 Abs. 3
- VwGO § 123 Abs. 1
Weitere Fundstellen
- SchuR 2026, 16-18
Amtlicher Leitsatz
Wechsel an die (vermeintlich) zuständige Schule mit dem Einwand, in deren Schulbezirk einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt neu begründet zu haben. Einzelfall, in dem der Antragsteller trotz Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und trotz Verweises auf eine amtliche Meldebestätigung nicht in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht hat, durch einen Umzug einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG im Schulbezirk einer Schule, an der er beschult werden möchte, neu begründet zu haben.