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Gericht: VG Braunschweig Datum: 12.12.2006 Aktenzeichen: 6 B 321/06 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2006:1212.6B321.06.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/27905dad-5122-404b-a2bc-08e814baa40e
Weitere Fundstellen
- NVwZ-RR 2007, 324-326 (Volltext mit amtl. LS)
- SchuR 2007, 100-102 (Volltext)
- SchuR 2007, 42 (Kurzinformation)
- SchuR 2008, 44 (Kurzinformation)
- SchuR 2009, 11-12 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
- Gibt es für eine von der Schule angebotene Klasse mit besonderem Unterrichtsschwerpunkt einen Bewerberüberhang, so hat die Schule ein Auswahlverfahren durchzuführen, das den Anforderungen entspricht, die sich aus dem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes ergeben. Das Verfahren muss sicherstellen, dass die Plätze willkürfrei nach sachlichen, für alle Bewerber geltenden Kriterien verteilt werden und damit alle interessierten Schüler eine Chance erhalten, in die Klasse aufgenommen zu werden.
- Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Auswahlverfahren werden durch ein ordnungsgemäßes Losverfahren grundsätzlich erfüllt.
- Ob die Kapazitätsgrenze für die Aufnahme von Schülern in eine Klasse erreicht ist, bestimmt sich unter Berücksichtigung der vorhandenen Raumkapazitäten und der pädagogischen Zielsetzungen maßgeblich nach dem Erlass über die Klassenbildung.
- Das Recht auf freie Wahl des Bildungsganges ist nicht verletzt, wenn die Schule die Aufnahme des Schülers in eine Klasse mit bilingualem Unterricht in der Form eines auf einzelne Schuljahrgänge des Sekundarbereichs I begrenzten, ergänzend erteilten fremdsprachigen Unterrichts in einzelnen Sachfächern aus Kapazitätsgründen ablehnt.