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Rechtsprechung / VG Braunschweig, 30.08.2022 - 6 B 275/22 - Ausnahmegenehmigung; Bildungsgang; MINT-Schule; Oberschule; pädagogische Gründe; Schulform; Tabletklassen; Technikangebot; unzumutbare Härte; Wahlrecht; Wunschschule; Kein Anspruch auf Gestattung des Besuchs einer MINT-Schule

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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VG Braunschweig, 30.08.2022 - 6 B 275/22 - Ausnahmegenehmigung; Bildungsgang; MINT-Schule; Oberschule; pädagogische Gründe; Schulform; Tabletklassen; Technikangebot; unzumutbare Härte; Wahlrecht; Wunschschule; Kein Anspruch auf Gestattung des Besuchs einer MINT-Schule

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 30.08.2022
Amtliche Fundstelle VG Braunschweig, Beschluss vom 30.08.2022 - 6 B 275/22
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Braunschweig, Beschluss vom 30.08.2022 - 6 B 275/22).

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Gericht: VG Braunschweig Datum: 30.08.2022 Aktenzeichen: 6 B 275/22 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2022:0830.6B275.22.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/8b7d57d5-ea77-42ce-93ee-5fb256437421

Rechtsgrundlagen

  • SchulG ND § 10a
  • SchulG ND § 5 Abs. 2
  • SchulG ND § 59 Abs. 1 S. 1
  • SchulG ND § 63 Abs. 3

Amtlicher Leitsatz

Weder bei einem gymnasialen Angebot einer Oberschule noch bei einem zusätzlichen Technikangebot im Rahmen des Exzellenz-Netzwerks MINT-Schule handelt es sich nach summarischer Prüfung um eine eigene Schulform oder einen eigenen Bildungsgang, weshalb insoweit das Wahlrecht nach § 59 NSchG nicht besteht. Ein eventuell weiterer Schulwechsel (hier nach zwei Schuljahren) stellt regelmäßig keine unzumutbare Härte im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG dar. Die bloße Behauptung einer ausgeprägten Affinität zu den MINT -Fächern rechtfertigt nicht die Annahme eines pädagogischen Grundes im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG .