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Gericht: VG Braunschweig Datum: 30.08.2022 Aktenzeichen: 6 B 275/22 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2022:0830.6B275.22.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/8b7d57d5-ea77-42ce-93ee-5fb256437421
Rechtsgrundlagen
- SchulG ND § 10a
- SchulG ND § 5 Abs. 2
- SchulG ND § 59 Abs. 1 S. 1
- SchulG ND § 63 Abs. 3
Amtlicher Leitsatz
Weder bei einem gymnasialen Angebot einer Oberschule noch bei einem zusätzlichen Technikangebot im Rahmen des Exzellenz-Netzwerks MINT-Schule handelt es sich nach summarischer Prüfung um eine eigene Schulform oder einen eigenen Bildungsgang, weshalb insoweit das Wahlrecht nach § 59 NSchG nicht besteht. Ein eventuell weiterer Schulwechsel (hier nach zwei Schuljahren) stellt regelmäßig keine unzumutbare Härte im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 NSchG dar. Die bloße Behauptung einer ausgeprägten Affinität zu den MINT -Fächern rechtfertigt nicht die Annahme eines pädagogischen Grundes im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 NSchG .