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Gericht: VG Braunschweig Datum: 19.09.2008 Aktenzeichen: 6 B 198/08 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2008:0919.6B198.08.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/270e1125-f301-4f3d-b683-790f9c8ea15f
Rechtsgrundlagen
- § 10 I DVVO
- § 19 4 GG
- § 59 IV NSchG
- § 60 I Nr 2 NSchG
- § 2 III Nr 3 NVwVfG
- § 10 I VersetzungsVO
- § 123 VwGO
- § 39 VwVfG
- § 45 VwVfG
- § 46 VwVfG
Weitere Fundstellen
- NVwZ-RR 2009, 69 (amtl. Leitsatz)
- SchuR 2009, 105-107
- SchuR 2009, 139
Amtlicher Leitsatz
- Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Teilnahme des Schülers am Unterricht der nächsthöheren Klasse der Grundschule erreicht werden soll, kommt nicht in Betracht, wenn die Schulbehörde den Schüler unter Anordnung sofortiger Vollziehung zum Besuch einer Förderschule verpflichtet und das Verwaltungsgericht diese Entscheidung im Eilverfahren bestätigt hat.
- Für die Prognose, ob eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse der Schule zu erwarten ist, muss die Klassenkonferenz den tatsächlichen Leistungsstand und das tatsächliche Leistungsvermögen des Schülers zugrunde legen. Dies gilt auch für den Fall, dass mögliche Fördermaßnahmen zuvor unterblieben sind.
- Ein versehentlich fehlender Vermerk auf dem Zeugnis, dass der Schüler die Ziele in einem weiteren Lehrgang der 2. Klasse nicht erreicht hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Versetzungsentscheidung. Die Schule kann diese Information nachreichen.
- Zur Begründungspflicht der Schule bei Versetzungsentscheidungen.