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Gericht: VG Braunschweig Datum: 01.09.2010 Aktenzeichen: 6 B 182/10 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2010:0901.6B182.10.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/961a1511-f873-4e5f-83c1-0d4c8ae5ce04
Rechtsgrundlagen
- §§ 3
- 4 DVVO
- § 7 II GG
- §§ 124
- 59 IV NSchG
- § 123 VwGO
Weitere Fundstellen
- SchuR 2012, 79-82
- SchuR 2013, 83
- SchuR 2016, 7
Amtlicher Leitsatz
1.. Die Lehrkräfte sind bei der Vergabe von Zeugnisnoten nicht strikt an die sich aus den mündlichen und schriftlichen Leistungen ergebende rechnerische Gesamtnote gebunden. Sie haben bei der Notenvergabe in pädagogischer Verantwortung eine Gesamtbewertung vorzunehmen, die die Beobachtungen im Unterricht sowie die Lern- und Leistungsentwicklung berücksichtigt (wie VG Braunschweig, B. v. 10.08.2010 - 6 B 149/10 -). 2.. Bei rechnerischen Durchschnittsnoten zwischen “ausreichend” und “mangelhaft” darf die Lehrkraft die Endnote auf “mangelhaft” festsetzen, wenn die Lernentwicklung eine deutlich negative Tendenz zeigt und neben gravierenden Lücken im fachspezifischen Grundwissen der Schülerin oder des Schülers allgemeine Probleme bei der Aufnahme und Verarbeitung des Lernstoffs festzustellen sind. 3.. Für die Prognoseentscheidung im Rahmen einer Entscheidung über den Ausgleich mangelhafter Leistungen ergeben sich keine Besonderheiten, wenn die mangelhafte Bewertung im Fach Religion erfolgt ist.