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Gericht: VG Braunschweig Datum: 10.08.2010 Aktenzeichen: 6 B 149/10 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2010:0810.6B149.10.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/d7640cd5-c9ff-4aec-8b57-4a4c731a7802
Rechtsgrundlagen
- § 59 Abs. 4 S. 1 NSchG
- § 60 Abs. 1 Nr. 2 NSchG
- § 2 Abs. 1 DVVO
- § 2 Abs. 2 S. 1, 2 DVVO
- § 3 Abs. 1 DVVO
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 DVVO
- § 5 DVVO
- § 19 Abs. 1 S. 1 DVVO
- § 19 Abs. 2 Hs. 1 DVVO
- Art. 3 Abs. 1 GG
Weitere Fundstellen
- SchuR 2013, 82
Amtlicher Leitsatz
- Die Lehrkräfte sind bei der Vergabe von Zeugnisnoten nicht strikt an die sich aus den mündlichen und schriftlichen Leistungen ergebende rechnerische Gesamtnote gebunden. Sie haben bei der Notenvergabe in pädagogischer Verantwortung eine Gesamtbewertung vorzunehmen, die die Beobachtungen im Unterricht sowie die Lern- und Leistungsentwicklung berücksichtigt.
- Bei der Notenbildung dürfen die Lehrerinnen und Lehrer auch bestehende Lücken im fachspezifischen Grundwissen negativ berücksichtigen, die die Lernentwicklung in den kommenden Schuljahren erheblich beeinträchtigen können. Außerdem darf in die Notenbildung einfließen, dass einige der zuletzt erbrachten Leistungen, denen eine erhebliche Bedeutung bei der Beurteilung des Lern- und Leistungsstandes zukommt, eine Lernentwicklung mit negativer Tendenz erkennen lassen. Auf dieser Grundlage kann die Lehrkraft auch dazu berechtigt sein, die Endnote bei rechnerischen Durchschnittsnoten zwischen “ausreichend” und “mangelhaft” für ein Versetzungszeugnis auf “mangelhaft” festzusetzen.
- Dass ein tragfähiger Grund für die Abweichung vom rechnerisch zu ermittelnden Leistungsbild oder für dessen Ergänzung besteht, hat die Lehrkraft nachvollziehbar zu begründen.
- Die Entscheidung der Klassenkonferenz, den nicht versetzten Schüler nicht zur Nachprüfung zuzulassen, ist vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüfbar.