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Gericht: VG Braunschweig Datum: 03.08.2010 Aktenzeichen: 6 B 126/10 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2010:0803.6B126.10.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/cdea8527-b1df-4595-868f-32e74cec148b
Rechtsgrundlagen
- NSchG 63
Amtlicher Leitsatz
Ob wegen der Betreuungsbedürftigkeit eines schulpflichtigen Kindes eine unzumutbare Härte i. S. v. § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG vorliegt, richtet sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung des von den Erziehungsberechtigten gewählten Betreuungsverhältnisses, der örtlichen Bindung und dem zeitlichen wie sachlichen Aufwand der Betreuungsperson für die Wahrnehmung schulischer und außerschulischer Belange.