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Gericht: VG Braunschweig Datum: 28.02.2008 Aktenzeichen: 6 A 252/06 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2008:0228.6A252.06.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/f4b619fc-a0c7-48fe-8592-17fc0b16f2cf
Rechtsgrundlagen
- § 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NSchG
- § 114 Abs. 2 S. 2 NSchG
- § 114 Abs. 3 S. 1 NSchG
- § 1 Abs. 3 SBS
- § 2 SBS
Weitere Fundstellen
- SchuR 2008, 66 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ist nach der anwendbaren Rechtslage für die Frage der Zumutbarkeit des Schulweges in Bezug auf Mindestentfernungen auf den Fußweg abzustellen, kommt es für die Frage einer ausnahmsweisen bestehenden Beförderungspflicht unabhängig von der zumutbaren Mindestentfernung auch nur auf die Zumutbarkeit dieses Fußweges an. Etwa anderes gilt dann, wenn die satzungsrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich einen Beförderungsanspruch unter der Voraussetzung bejahen, dass der Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist.