Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Quelle prüfen. Diese Seite zeigt nur Metadaten, Fundstelle und den amtlichen Leitsatz, nicht die Entscheidung selbst. Maßgeblich ist die Entscheidung an der amtlichen Fundstelle. Keine Rechtsberatung.

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben bei VORIS ansehen

Rechtsprechung / VG Braunschweig, 28.02.2008 - 6 A 252/06 - Anspruch eines Schülers der Sekundarstufe I (Klasse 5 bis 10) auf Bereitstellung einer kostenlosen Sammelschülerzeitkarte für die Zurücklegung des Schulweges; Bestehen einer Beförderungspflicht für den Weg zur gewählten Schule; Möglichkeit der vorsorglichen Beurteilung eines Schulweges von Schülern aus Neubaugebieten als nicht sicheren Schulweg; Bestimmung der Entfernung zwischen dem üblicherweise benutzten Ausgang des Wohngrundstückes des Schülers bis zum nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgrundstückes; Notwendigkeit des Vorliegens eines sicheren und zumutbaren öffentlichen Weges; Berücksichtigung der altersmäßigen Belastbarkeit von Schülern des Sekundarbereichs I bei der Bestimmung der Zumutbarkeit eines Schulweges

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

VG Braunschweig, 28.02.2008 - 6 A 252/06 - Anspruch eines Schülers der Sekundarstufe I (Klasse 5 bis 10) auf Bereitstellung einer kostenlosen Sammelschülerzeitkarte für die Zurücklegung des Schulweges; Bestehen einer Beförderungspflicht für den Weg zur gewählten Schule; Möglichkeit der vorsorglichen Beurteilung eines Schulweges von Schülern aus Neubaugebieten als nicht sicheren Schulweg; Bestimmung der Entfernung zwischen dem üblicherweise benutzten Ausgang des Wohngrundstückes des Schülers bis zum nächstgelegenen benutzbaren Eingang des Schulgrundstückes; Notwendigkeit des Vorliegens eines sicheren und zumutbaren öffentlichen Weges; Berücksichtigung der altersmäßigen Belastbarkeit von Schülern des Sekundarbereichs I bei der Bestimmung der Zumutbarkeit eines Schulweges

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 28.02.2008
Amtliche Fundstelle VG Braunschweig, Urteil vom 28.02.2008 - 6 A 252/06
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Braunschweig, Urteil vom 28.02.2008 - 6 A 252/06).

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen

Gericht: VG Braunschweig Datum: 28.02.2008 Aktenzeichen: 6 A 252/06 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2008:0228.6A252.06.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/f4b619fc-a0c7-48fe-8592-17fc0b16f2cf

Rechtsgrundlagen

  • § 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NSchG
  • § 114 Abs. 2 S. 2 NSchG
  • § 114 Abs. 3 S. 1 NSchG
  • § 1 Abs. 3 SBS
  • § 2 SBS

Weitere Fundstellen

  • SchuR 2008, 66 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ist nach der anwendbaren Rechtslage für die Frage der Zumutbarkeit des Schulweges in Bezug auf Mindestentfernungen auf den Fußweg abzustellen, kommt es für die Frage einer ausnahmsweisen bestehenden Beförderungspflicht unabhängig von der zumutbaren Mindestentfernung auch nur auf die Zumutbarkeit dieses Fußweges an. Etwa anderes gilt dann, wenn die satzungsrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich einen Beförderungsanspruch unter der Voraussetzung bejahen, dass der Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist.