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Rechtsprechung / VG Braunschweig, 10.03.2005 - 6 A 159/03 - Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Hausverbots für das Betreten eines Schulgebäudes; Erledigung eines Verwaltungsaktes in Form des Hausverbots; Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage; Umfang der "Ausübung des Hausrechts"; Zeitpunkt der Entscheidung über die Einschulung nach einer Schuleingangsuntersuchung; Gegenüberstellung von Elternrecht und staatlichem Erziehungsauftrag

Gerichtliche Entscheidung.
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VG Braunschweig, 10.03.2005 - 6 A 159/03 - Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Hausverbots für das Betreten eines Schulgebäudes; Erledigung eines Verwaltungsaktes in Form des Hausverbots; Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage; Umfang der "Ausübung des Hausrechts"; Zeitpunkt der Entscheidung über die Einschulung nach einer Schuleingangsuntersuchung; Gegenüberstellung von Elternrecht und staatlichem Erziehungsauftrag

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 10.03.2005
Amtliche Fundstelle VG Braunschweig, Endurteil vom 10.03.2005 - 6 A 159/03
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Braunschweig, Endurteil vom 10.03.2005 - 6 A 159/03).

VG Braunschweig, 10.03.2005 - 6 A 159/03 - Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Hausverbots für das Betreten eines Schulgebäudes; Erledigung eines Verwaltungsaktes in Form des Hausverbots; Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage; Umfang der “Ausübung des Hausrechts”; Zeitpunkt der Entscheidung über die Einschulung nach einer Schuleingangsuntersuchung; Gegenüberstellung von Elternrecht und staatlichem Erziehungsauftrag

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Gericht: VG Braunschweig Datum: 10.03.2005 Aktenzeichen: 6 A 159/03 Entscheidungsform: Endurteil ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2005:0310.6A159.03.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/66b122a3-8e58-424f-9423-0edadfff17fa

Rechtsgrundlagen

  • § 43 Abs. 2 VwVfG
  • § 50 Abs. 1 NSchG
  • § 111 Abs. 2 S. 1 NSchG

Weitere Fundstellen

  • NdsVBl 2005, 306-310
  • SchuR 2005, 149-151 (Urteilsbesprechung von Dr. T. Böhm)