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Gericht: VG Braunschweig Datum: 06.08.2024 Aktenzeichen: 4 A 435/20 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2024:0806.4A435.20.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/87448533-6437-488b-9676-495107009edf
Rechtsgrundlagen
- IfSG § 28
- IfSG § 28a
- IfSG § 32
- GG Art. 2 Abs. 2
Amtlicher Leitsatz
- Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen Schul-Hygieneplan, der die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung außerhalb des Unterrichts vorsah, weil sich eine inhaltsgleiche Verpflichtung bereits aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung ergab und der Kläger deshalb schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch seine Klage keine Besserstellung erreichen konnte.
- Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule war rechtmäßig.
- Es ist nicht zu beanstanden, dass zur Glaubhaftmachung, dem betroffenen Schüler sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar, die Vorlage eines hierauf bezogenen ärztlichen Attestes verlangt wurde, welches die konkret zu erwartende gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die Grundlage dieser Diagnose benennt.