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Gericht: VG Braunschweig Datum: 06.08.2024 Aktenzeichen: 4 A 129/20 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2024:0806.4A129.20.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/27591b92-68e6-4928-b3e9-1efe295ac41c
Rechtsgrundlagen
- IfSG § 28
- GG Art. 12
- GG Art. 14
Amtlicher Leitsatz
- Die vollständige Schließung einer Fahrschule im Frühstadium der Corona-Pandemie durch Allgemeinverfügung war - eingebettet in das in der Allgemeinverfügung geregelte Gesamtkonzept aus Betriebsschließungen und Kontaktbeschränkungen - rechtmäßig.
- Die gerichtliche Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen im Frühstadium der Pandemie beschränkt sich auf eine Vertretbarkeitskontrolle.
- Unter dem großen zeitlichen Druck, umgehend Maßnahmen zur Eindämmung des sich exponentiell ausbreitenden Virus ergreifen zu müssen, durfte der Beklagte zunächst auf pauschale, nicht für jeden Einzelfall differenzierende Bestimmungen zurückgreifen.