Hinweis: Diese Webseite ist noch in Entwicklung; Inhalte und Funktionen können sich ändern. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle (Nds. GVBl., Nds. MBl., SVBl., VORIS).In Entwicklung. Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist stets die amtliche Fundstelle.

Quelle prüfen. Diese Seite zeigt nur Metadaten, Fundstelle und den amtlichen Leitsatz, nicht die Entscheidung selbst. Maßgeblich ist die Entscheidung an der amtlichen Fundstelle. Keine Rechtsberatung.

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben bei VORIS ansehen

Rechtsprechung / VG Braunschweig, 06.08.2024 - 4 A 129/20 - Allgemeinverfügung; Corona-Pandemie; COVID-19; Fahrschule; Infektionsschutz; Schließung einer Fahrschule in der Frühphase der Corona- Pandemie

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
Automatisch geprüft (Quelle und Prüfsumme, Fundstelle, Verweise, Format), nicht redaktionell gelesen. Verbindlich ist die amtliche Fundstelle.

VG Braunschweig, 06.08.2024 - 4 A 129/20 - Allgemeinverfügung; Corona-Pandemie; COVID-19; Fahrschule; Infektionsschutz; Schließung einer Fahrschule in der Frühphase der Corona- Pandemie

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 06.08.2024
Amtliche Fundstelle VG Braunschweig, Urteil vom 06.08.2024 - 4 A 129/20
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (VG Braunschweig, Urteil vom 06.08.2024 - 4 A 129/20).

Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen

Gericht: VG Braunschweig Datum: 06.08.2024 Aktenzeichen: 4 A 129/20 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2024:0806.4A129.20.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/27591b92-68e6-4928-b3e9-1efe295ac41c

Rechtsgrundlagen

  • IfSG § 28
  • GG Art. 12
  • GG Art. 14

Amtlicher Leitsatz

  1. Die vollständige Schließung einer Fahrschule im Frühstadium der Corona-Pandemie durch Allgemeinverfügung war - eingebettet in das in der Allgemeinverfügung geregelte Gesamtkonzept aus Betriebsschließungen und Kontaktbeschränkungen - rechtmäßig.
  2. Die gerichtliche Überprüfung von Corona-Schutzmaßnahmen im Frühstadium der Pandemie beschränkt sich auf eine Vertretbarkeitskontrolle.
  3. Unter dem großen zeitlichen Druck, umgehend Maßnahmen zur Eindämmung des sich exponentiell ausbreitenden Virus ergreifen zu müssen, durfte der Beklagte zunächst auf pauschale, nicht für jeden Einzelfall differenzierende Bestimmungen zurückgreifen.