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Gericht: VG Braunschweig Datum: 26.01.2023 Aktenzeichen: 3 A 287/19 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:VGBRAUN:2023:0126.3A287.19.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/8984f782-2d14-4f72-b257-1ee6f8a670a1
Rechtsgrundlagen
- BAföG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
- BAföG § 5 Abs. 4 Satz 1
Amtlicher Leitsatz
Ausbildungsförderung für ausländisches Fernstudium in der Europäischen Union. Dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Studiengang der Fachrichtung Bachelor of Medicine an der maltesischen Hochschule EDU.
- Das Fernstudium an einer ausländischen Hochschule mit Sitz in der Europäischen Union stellt keinen Fernunterricht im Sinne des § 3 BAföG dar, sondern es handelt sich um ein echtes Fernstudium, das unmittelbar unter § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG fällt. Der Besuch einer derartigen Hochschule im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG ist im Rahmen eines Online-Studiums von einem inländischen Wohnsitz aus möglich und wie eine Inlandsausbildung zu fördern.
- Im Rahmen der Überprüfung der institutionellen Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz BAföG ist maßgeblich auf die Ausbildungsstätte und nicht auf die jeweilige Ausbildung abzustellen. Dies gilt auch bei der Ausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG .
- Die maltesische Hochschule EDU ist im Hinblick auf den dort angebotenen Studiengang Bachelor of Medicine als Ausbildungsstätte mit einer inländischen Hochschule vergleichbar.