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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 03.02.2010 - 8 PA 17/10 - Nachweis eines tatsächlichen Schulbesuchs durch Zeugnisvorlage oder Bescheinigungen der Schulen für den gesamten Zeitraum zwischen Beginn und Ende des schulpflichtigen Alters bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Annahme eines tatsächlichen Schulbesuchs eines schulpflichtigen Kindes bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Schulunterricht an einzelnen Tagen

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 03.02.2010 - 8 PA 17/10 - Nachweis eines tatsächlichen Schulbesuchs durch Zeugnisvorlage oder Bescheinigungen der Schulen für den gesamten Zeitraum zwischen Beginn und Ende des schulpflichtigen Alters bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Annahme eines tatsächlichen Schulbesuchs eines schulpflichtigen Kindes bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Schulunterricht an einzelnen Tagen

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 03.02.2010
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.02.2010 - 8 PA 17/10
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.02.2010 - 8 PA 17/10).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 03.02.2010 Aktenzeichen: 8 PA 17/10 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2010:0203.8PA17.10.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/e3aa3cdb-602c-4963-a796-8772c90f0692

Rechtsgrundlagen

  • § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG
  • § 25 Abs. 5 AufenthG
  • § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG
  • Art. 8 EMRK
  • § 55 Abs. 3 AsylVfG

Amtlicher Leitsatz

  1. Der tatsächliche Schulbesuch im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG muss für den gesamten Zeitraum zwischen Beginn und Ende des schulpflichtigen Alters durch Zeugnisvorlage oder Bescheinigungen der Schulen nachgewiesen werden.
  2. Ein tatsächlicher Schulbesuch im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kann nur dann angenommen werden, wenn das schulpflichtige Kind während eines Schuljahres allenfalls an einzelnen, wenigen Tagen unentschuldigt dem Schulunterricht ferngeblieben ist. Daran fehlt es regelmäßig bei mehr als jeweils 10 unentschuldigten Fehltagen in mehreren Schuljahren.
  3. Einer Prüfung, ob sich das Fehlen auch negativ auf die schulische Entwicklung und/oder Integration des Kindes ausgewirkt hat oder solche Auswirkungen haben kann, bedarf es grundsätzlich nicht.