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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 03.02.2010 Aktenzeichen: 8 PA 17/10 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2010:0203.8PA17.10.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/e3aa3cdb-602c-4963-a796-8772c90f0692
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG
- § 25 Abs. 5 AufenthG
- § 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG
- Art. 8 EMRK
- § 55 Abs. 3 AsylVfG
Amtlicher Leitsatz
- Der tatsächliche Schulbesuch im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG muss für den gesamten Zeitraum zwischen Beginn und Ende des schulpflichtigen Alters durch Zeugnisvorlage oder Bescheinigungen der Schulen nachgewiesen werden.
- Ein tatsächlicher Schulbesuch im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kann nur dann angenommen werden, wenn das schulpflichtige Kind während eines Schuljahres allenfalls an einzelnen, wenigen Tagen unentschuldigt dem Schulunterricht ferngeblieben ist. Daran fehlt es regelmäßig bei mehr als jeweils 10 unentschuldigten Fehltagen in mehreren Schuljahren.
- Einer Prüfung, ob sich das Fehlen auch negativ auf die schulische Entwicklung und/oder Integration des Kindes ausgewirkt hat oder solche Auswirkungen haben kann, bedarf es grundsätzlich nicht.