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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 19.03.2012 Aktenzeichen: 8 LB 5/11 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2012:0319.8LB5.11.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/705abea0-e83a-44d5-b2d1-8541f339bb04
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Braunschweig - 04.11.2010
Rechtsgrundlagen
- § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG
- § 25a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG
- § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG
Weitere Fundstellen
- AUAS 2012, 131-132
- DVBl 2012, 792
- DÖV 2012, 611-612
- ZAR 2012, 399-400
Amtlicher Leitsatz
- Ein Ausländer hält sich dann im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geduldet im Bundesgebiet auf, wenn materielle Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen.
- § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfordert eine positive Integrationsprognose. Diese kann gestellt werden, wenn die begründete Erwartung besteht, dass der ausländische Jugendliche oder Heranwachsende sich in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung und Erwerbstätigkeiten, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
- Eine strafrechtliche Verfehlung kann ungeachtet einer strafgerichtlichen Verurteilung einer positiven Integrationsprognose entgegenstehen, wenn sie - unter Berücksichtigung der Tatumstände, der bewirkten Rechtsgutsbeeinträchtigungen, des Alters des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden bei der Tatbegehung und seiner Bereitschaft, das verwirklichte Unrecht einzusehen, aufzuarbeiten und sein Leben entsprechend zu ändern - auf eine mangelhafte Akzeptanz der hiesigen Rechts- oder gar Gesellschaftsordnung hindeutet (hier verneint).
- Von der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Lebensunterhaltssicherung) kann nicht abgesehen werden.