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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 11.04.2024 - 8 LB 30/22 - Gewährung eines sog. Ledigenzuschlags zur Altersrente (ärztliches Versorgungswerk); Maßgeblichkeit des spezifischen Ausbildungsgangs und des subjektiven Ausbildungsziels bzgl. der Gewährung einer Hinterbliebenenrente für ein Masterstudium

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 11.04.2024 - 8 LB 30/22 - Gewährung eines sog. Ledigenzuschlags zur Altersrente (ärztliches Versorgungswerk); Maßgeblichkeit des spezifischen Ausbildungsgangs und des subjektiven Ausbildungsziels bzgl. der Gewährung einer Hinterbliebenenrente für ein Masterstudium

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 11.04.2024
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2024 - 8 LB 30/22
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2024 - 8 LB 30/22).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 11.04.2024 Aktenzeichen: 8 LB 30/22 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2024:0411.8LB30.22.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/de5d5315-3b27-4235-bc59-874c7ba3b5bf

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Hannover - 16.12.2020 - AZ: 5 A 2429/20

Rechtsgrundlagen

  • § 19 ASO
  • § 7 Abs. 1 BAföG

Amtlicher Leitsatz

Die Hinterbliebenenversorgung nach § 19 Alterssicherungsordnung - ASO - für eine Berufsausbildung wird bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss gewährt, ist darauf allerdings nicht in jedem Fall begrenzt. Für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente für ein Masterstudium ist maßgeblich auf den spezifischen Ausbildungsgang und das subjektive Ausbildungsziel abzustellen. Nicht für jedes Masterstudium kann von vornherein von der Notwendigkeit einer (weiteren) Förderung ausgegangen werden; ebenso wenig kann umgekehrt der Grundsatz formuliert werden, dass der Bachelorabschluss regelmäßig als berufliche Erstausbildung ausreichend ist. Ein Masterstudium nach einem qualifizierten Berufsabschluss, der auch ohne eine weitere Folgeausbildung bereits eine berufliche Erwerbstätigkeit mit auskömmlichem Einkommen ermöglicht, ist von der Verpflichtung zur Ausbildungsfinanzierung durch eine Hinterbliebenenrente nicht mehr umfasst. Ein Teilzeitstudium begründet keinen Anspruch auf finanzielle Förderung durch eine Hinterbliebenenrente.