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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 11.04.2024 Aktenzeichen: 8 LB 30/22 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2024:0411.8LB30.22.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/de5d5315-3b27-4235-bc59-874c7ba3b5bf
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Hannover - 16.12.2020 - AZ: 5 A 2429/20
Rechtsgrundlagen
- § 19 ASO
- § 7 Abs. 1 BAföG
Amtlicher Leitsatz
Die Hinterbliebenenversorgung nach § 19 Alterssicherungsordnung - ASO - für eine Berufsausbildung wird bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss gewährt, ist darauf allerdings nicht in jedem Fall begrenzt. Für die Gewährung einer Hinterbliebenenrente für ein Masterstudium ist maßgeblich auf den spezifischen Ausbildungsgang und das subjektive Ausbildungsziel abzustellen. Nicht für jedes Masterstudium kann von vornherein von der Notwendigkeit einer (weiteren) Förderung ausgegangen werden; ebenso wenig kann umgekehrt der Grundsatz formuliert werden, dass der Bachelorabschluss regelmäßig als berufliche Erstausbildung ausreichend ist. Ein Masterstudium nach einem qualifizierten Berufsabschluss, der auch ohne eine weitere Folgeausbildung bereits eine berufliche Erwerbstätigkeit mit auskömmlichem Einkommen ermöglicht, ist von der Verpflichtung zur Ausbildungsfinanzierung durch eine Hinterbliebenenrente nicht mehr umfasst. Ein Teilzeitstudium begründet keinen Anspruch auf finanzielle Förderung durch eine Hinterbliebenenrente.