Vollständige Entscheidung mit allen Angaben: bei VORIS ansehen
Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 16.06.2005 Aktenzeichen: 7 LB 55/02 Entscheidungsform: Urteil ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2005:0616.7LB55.02.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/df9a7036-1fbb-424d-8ce3-3f6cd4589882
Rechtsgrundlagen
- § 8 a Abs. 2 Nr. 1 NNVG
- § 45 a Abs. 4 S. 1 PBefG
- § 57 Abs. 1 Nr. 9 PBefG
- § 36 Abs. 2 Nr. 2, 4 VwVfG
- § 39 Abs. 2 PBefG
- § 39 Abs. 1 PBefG
- § 1 PBefAusglV
- § 291 S. 1 BGB
Weitere Fundstellen
- Nds.MBl 2005, 932
- NordÖR 2005, 391 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschriften, die den Ausgleich für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs regeln, legen die Voraussetzungen für den Anspruch des Unternehmers abschließend fest. Für Vergleiche mit anderen, für Erwachsene geltenden Tarifen und die Voraussetzung eines stets in 25%iger Höhe zu gewährenden Rabatts für den Ausbildungsverkehr ist jedenfalls dann kein Raum, wenn die Genehmigungsbehörde den Ausbildungstarifen ohne weitere Bedingungen oder Auflagen gemäß § 39 PBefG zugestimmt hat und auch nicht durch eine Auflage gemäß § 45 a Abs. 4 PBefG auf eine bestimmte Preisgestaltung hingewirkt hat.