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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 15.08.2006 Aktenzeichen: 6 B 4352/06 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2006:0815.6B4352.06.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/78c33570-f009-4e98-84cc-4a8bb83faaad
Amtlicher Leitsatz
Das Recht eines Personensorgeberechtigten, tatsächliche Aufgaben der Erziehung, Beaufsichtigung oder Aufenthaltsbestimmung zu Gunsten seines Kindes vorübergehend oder partiell auf eine nicht sorgeberechtigte Person zu übertragen, verleiht der nicht sorgeberechtigten Person nicht das Recht, im eigenen Namen einen Prozess um die Aufnahme des Kindes in die öffentliche Schule zu führen.