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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 15.08.2025 Aktenzeichen: 5 ME 98/24 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2025:0815.5ME98.24.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/2bbb1161-5d76-4b5a-b9fb-ca02868de1e1
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Braunschweig - 14.11.2024 - AZ: 7 B 135/24
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG
- § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG
- § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG
- § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG
- § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
Weitere Fundstellen
- DÖV 2025, 1028
- NordÖR 2025, 659
- RiA 2025, 261-268
Amtlicher Leitsatz
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG - Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO .
- Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Gleichstellungsbeauftragte in kurzer und knapper Form zutreffend über die beabsichtigte Maßnahme einer Entlassung auf Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG unterrichtet wird.
- Eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Gleichstellungsbeauftragten zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung.
- Nutzt der Beamte dienstliche Arbeitsmittel unbefugt privat, verstößt er damit gegen die (innerdienstliche) Pflicht zum reinen Dienstgebrauch des Arbeitsmittels und zugleich gegen die Pflicht zu uneigennützigem Verhalten (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ). Es liegt demgemäß ein innerdienstliches Dienstvergehen i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG vor.
- Die Nichtrückgabe und die private Nutzung einer zu dienstlichen Zwecken überlassenen Schwimmbadkarte in erheblichem Umfang stellt bei einer Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein Dienstvergehen dar, das mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.
- Zur Wissenszurechnung von Erkenntnissen einer unzuständigen Behörde.