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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 13.02.2007 Aktenzeichen: 5 ME 62/07 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2007:0213.5ME62.07.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/e09d7e06-fe79-424e-9846-373e26988e2b
Verfahrensgang
- vorgehend: VG Osnabrück - 12.10.2006 - AZ: 3 B 21/06
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
- § 87 BG,NI
- § 1626 BGB
Weitere Fundstellen
- JuS 2008, 173 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 2007, XII Heft 18 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 2007, 963-964 (Volltext mit amtl. LS)
- SchuR 2010, 93
- SchuR 2008, 83-84 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten; Schutz des Beamten vor Vorwürfen Dritter gegen die Amtsführung; Unaufklärbarkeit der Vorwürfe; Untersuchungsgrundsatz. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe Dritter in Schutz zu nehmen und gegebenenfalls die fehlende Berechtigung dieser Vorwürfe aufzuklären. Die auf der Fürsorgepflicht beruhende Aufklärungspflicht des Dienstherrn wird allerdings durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und wichtige öffentliche Belange, die einer Aufklärung entgegenstehen, eingeschränkt.