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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 04.05.2010 - 5 ME 54/10 - Notwendigkeit einer Beteiligung des Schulbezirkspersonalrats im Falle einer länger als ein Schuljahr dauernden Abordnung eines am Gymnasium beschäftigten Beamten ohne das Ziel einer Versetzung; Wirksamkeit einer Entscheidung des Schulbezirkspersonalrats im Falle einer unzureichenden Beteiligung des zuständigen Schulpersonalrats der abgebenden Schule

Gerichtliche Entscheidung.
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OVG Niedersachsen, 04.05.2010 - 5 ME 54/10 - Notwendigkeit einer Beteiligung des Schulbezirkspersonalrats im Falle einer länger als ein Schuljahr dauernden Abordnung eines am Gymnasium beschäftigten Beamten ohne das Ziel einer Versetzung; Wirksamkeit einer Entscheidung des Schulbezirkspersonalrats im Falle einer unzureichenden Beteiligung des zuständigen Schulpersonalrats der abgebenden Schule

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 04.05.2010
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.05.2010 - 5 ME 54/10
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.05.2010 - 5 ME 54/10).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 04.05.2010 Aktenzeichen: 5 ME 54/10 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2010:0504.5ME54.10.0A Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/695ee56a-2ab5-420e-9aa6-533dd6d32e39

Rechtsgrundlagen

  • § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO
  • § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO
  • § 79 Abs. 2 NPersVG
  • § 79 Abs. 4 NPersVG

Weitere Fundstellen

  • DVBl 2010, 794
  • DÖV 2010, 614
  • NdsVBl 2010, 303-304
  • NordÖR 2011, 203
  • PersV 2010, 347-348
  • SchuR 2011, 107

Amtlicher Leitsatz

  1. Der gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 NPersVG gebildete Schulbezirkspersonalrat ist zu beteiligen, wenn eine länger als ein Schuljahr dauernde Abordnung eines am Gymnasium beschäftigten Beamten der BesGr. A 15 mit Amtszulage und abwärts ohne das Ziel einer Versetzung beabsichtigt ist.
  2. Hat der Schulbezirkspersonalrat dem zuständigen Schulpersonalrat der abgebenden Schule nicht ordnungsgemäß gemäß § 79 Abs. 4 S. 1 NPersVG Gelegenheit zur Äußerung gegeben, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der Entscheidung des Schulbezirkspersonalrats.