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Rechtsprechung / OVG Niedersachsen, 11.06.2024 - 5 ME 34/24 - Untersagung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem Mitbewerber wegen Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens

Gerichtliche Entscheidung.
Metadaten und Leitsatz
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OVG Niedersachsen, 11.06.2024 - 5 ME 34/24 - Untersagung der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit einem Mitbewerber wegen Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens

Gültigkeits- / Fassungsstand Erlassen am 11.06.2024
Amtliche Fundstelle OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.06.2024 - 5 ME 34/24
Rechtliche Einordnung

Nichtamtliche Sammlung. Verbindlich ist ausschließlich die amtliche Veröffentlichung (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.06.2024 - 5 ME 34/24).

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Gericht: OVG Niedersachsen Datum: 11.06.2024 Aktenzeichen: 5 ME 34/24 Entscheidungsform: Beschluss ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2024:0611.5ME34.24.00 Fundstelle: https://voris.wolterskluwer-online.de/document/60bd91a2-0f90-4cfb-b202-80e053f948bc

Verfahrensgang

  • vorgehend: VG Stade - 11.04.2024 - AZ: 3 B 1818/23

Rechtsgrundlagen

  • Art. 33 Abs. 2 GG

Weitere Fundstellen

  • DÖV 2024, 755
  • IÖD 2024, 182-192
  • NVwZ-RR 2024, 1052-1057
  • NordÖR 2024, 418
  • ZBR 2024, 389-393

Amtlicher Leitsatz

  1. Eine fehlende Beförderungsreife begründet keinen Eignungsmangel, der zum Ausschluss aus dem Bewerberfeld berechtigte.
  2. Nicht bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung dokumentierte Auswahlerwägungen können eine Auswahlentscheidung nicht tragen.
  3. Ist eine Auswahlbehörde mit unmittelbar nicht vergleichbaren Leistungsbeurteilungen konfrontiert - etwa beim Vergleich von dienstlichen Beurteilungen und qualifizierten Arbeitszeugnissen aus der privaten Wirtschaft oder bei Beurteilungen aus unterschiedlichen Bundesländern - darf dies nicht dazu führen, dass wegen der eingeschränkten Vergleichbarkeit zugleich auch die Leistungen der Bewerber als unvergleichbar betrachtet werden. Die Auswahlbehörde ist gehalten,m die Aussagen von Beurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander “kompatibel” zu machen. Der Umstand, dass Beurteilungen aus unterschiedlichen Bundesländern zu vergleichen sind, steht einer Vergleichbarmachung nicht entgegen. Probezeitbeurteilungen und Lebenszeitbeurteilungen sind zwr aufgrund ihrer unterschiedlichen Zweckrichtung nicht direkt miteinander vergleichbar. Daher müssen auch diese Beurteilungen “kompatibel” gemacht werden. Ein Beurteilungsvergleich scheidet nicht deshalb aus, weil Anlassbeurteilungen mit unterschiedlichen Zeiträumen miteinander zu vergleichen wären. Dem Leistungsvergleich steht im Grundsatz nicht entgegen, dass die Bewerber in unterschiedlichen Statusämtern stehen.